Ein Testament ist keine Pflicht, kann aber sinnvoll sein. Doch wie schreibt man es richtig? Mit diesen Formulierungen kann nichts schiefgehen.

Ein Testament können Sie jederzeit und überall selbst verfassen – einen Notar braucht es dafür nicht. Allerdings birgt ein privates Testament die Gefahr, dass die Formulierungen nicht rechtskräftig sind. Doch keine Sorge: Wir zeigen Ihnen, wie Sie ein Testament richtig aufsetzen.

Los geht es mit dem Titel. Idealerweise geht bereits aus der Überschrift hervor, dass Sie ein Testament erstellen wollen. Damit belegen Sie die sogenannte Testierfähigkeit. Deutliche Formulierungen sind zum Beispiel „Mein letzter Wille“, „Verfügung für mein Ableben“, „Verfügung von Todes wegen“ oder auch schlicht „Testament“. Fehlt eine aussagekräftige Überschrift, könnte der Eindruck entstehen, dass es sich nur um einen Entwurf handelt.

Ein privates Testament muss immer handschriftlich verfasst sein – und zwar jede Zeile. Es reicht also nicht, das Dokument mit dem Computer zu verfassen und es dann per Hand zu unterschreiben. Mehr dazu lesen Sie hier.

Schreiben Sie Ihr Testament selbst, sollten Sie folgende Angaben nicht vergessen: vollständigen Namen des Verfassers, Geburtsort sowie Ort und Datum, an dem Sie das Testament aufgesetzt haben. Fehlen Ort und Datum, führt das zwar nicht sofort dazu, dass das Testament unwirksam ist, allerdings kann dann die Gültigkeit angezweifelt werden.

Ein eigenes Testament ist nur dann nötig, wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sind. Welche Erbfolge per Gesetz gilt, lesen Sie hier. Hauptsächlicher Zweck eines Testaments ist es, einen oder mehrere Personen als Erben festzulegen. Drücken Sie sich dabei klar und eindeutig aus. Die folgenden Beispiele helfen Ihnen.

  • Jemanden als Alleinerben einsetzen: „Meine Ehefrau soll Alleinerbin sein.“
  • Mehrere Personen als Erbengemeinschaft einsetzen: „Meine zwei Kinder sollen meinen gesamten Nachlass jeweils zu gleichen Teilen erben.“

Natürlich kann es auch vorkommen, dass Sie jemanden ausdrücklich enterben möchten. Möglich ist das etwa mit dieser Formulierung: „Meinen Sohn enterbe ich hiermit. Die Enterbung gilt auch (alternativ: nicht) für seine Abkömmlinge.“

Achtung: Eine Enterbung bedeutet nicht, dass die Person komplett leer ausgeht. Denn sie hat weiterhin Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil (§ 2303 BGB). Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (mehr zum Pflichtteil hier). Allerdings können Erben den Pflichtteil auch verlieren. Wann das der Fall ist, lesen Sie hier.

Sie können in einem Testament auch einzelne Vermögensgegenstände vermachen. Ein solches Vermächtnis können sowohl Personen bekommen, die ansonsten keine Erben sind, als auch die Erben selbst. In letzterem Fall müssen Sie deutlich schreiben, ob die Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll (Teilungsanordnung nach § 2048 BGB) oder ob sie zusätzlich erfolgt (Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB).

Beispiel Vorausvermächtnis: Angenommen, Sie möchten Ihren Sohn und Ihre Tochter zu gleichen Teilen beim Erbe bedenken, der Tochter aber zusätzlich noch ein Gemälde vermachen, da es für sie von emotionalem Wert ist. Eine Formulierung im Testament könnte wie folgt lauten: „Meine zwei Kinder sollen jeweils zu gleichen Teilen erben. Meine Tochter erhält darüber hinaus im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, das Gemälde [Namen/Beschreibung und Urheber einfügen].“

Beispiel Teilungsanordnung: Soll das Gemälde auf das Erbe der Tochter angerechnet werden, könnten Sie diesen Wunsch so formulieren: „Meine zwei Kinder sollen jeweils zu gleichen Teilen erben. Meine Tochter erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil das Gemälde [Namen/Beschreibung und Urheber einfügen].“

Sie können ein Erbe auch an bestimmte Auflagen knüpfen. Wer beispielsweise seinem Enkel das Wertpapierdepot vermachen möchte, kann die Bedingung aufstellen, dass er es erst bekommt, wenn er volljährig ist oder das Studium abgeschlossen hat.

Allerdings ist nicht jede Bedingung gültig. Als sittenwidrig gelten etwa Vorgaben wie eine Heirat als Voraussetzung für ein Erbe oder regelmäßige Besuche zu Lebzeiten.

Es ist zwar wahrscheinlich, dass jüngere Verwandte oder Freunde Sie überleben, sicher ist es jedoch nicht. Für den Fall der Fälle sollten Sie daher an Ersatzerben denken. Schreiben Sie dafür beispielsweise folgende Formulierung ins Testament: „Meine Schwester erbt als Vollerbin alles, ersatzweise meine Nichte.“

Ein Erbe führt nicht selten zu Streit. Um dem vorzubeugen, können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen. Dieser führt dann Ihren letzten Willen aus, verwaltet das Erbe und verteilt es. Er besitzt also zeitweise den Nachlass und verfügt über ihn. Idealerweise entscheiden Sie sich für eine Person, die mit dem Erb- und Steuerrecht gut vertraut ist. Mehr dazu, wann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll ist, lesen Sie hier.

Eine geeignete Formulierung im Testament könnte so aussehen: „Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Matthias Bruns. Er soll die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen sorgen.“

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kann sein selbstgeschriebenes Testament auch von einem Notar prüfen lassen. Dafür fallen dann allerdings Kosten an, die sich an der Höhe des Nachlasswerts orientieren und im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind.

Fügen Sie zur Sicherheit auch eine sogenannte salvatorische Klausel ein. So verhindern Sie, dass eine unwirksame Klausel das gesamte Testament ungültig macht. Rechtskräftig wäre zum Beispiel: „Sollte eine der enthaltenen Regelungen unwirksam sein, so behalten die anderen Anordnungen trotzdem ihre Wirksamkeit.“

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