Auch von Rentnern verlangt das Finanzamt manchmal Steuervorauszahlungen. Warum das passiert und wann Sie sich dagegen wehren sollten.

Wer dachte, mit der Rente falle keine Einkommensteuer mehr an, der irrt: Auch Rentner sind grundsätzlich steuerpflichtig. Von manchen fordert das Finanzamt sogar Steuervorauszahlungen ein. Wir erklären, unter welchen Umständen Sie das betrifft, warum Vorauszahlungen nicht per se schlecht sind und was Sie tun können, wenn diese zu hoch ausfallen.

Grundsätzlich gilt: Ob Sie als Rentner steuerpflichtig sind, hängt von der Höhe Ihres Gesamteinkommens ab. Dazu zählen neben Ihrer gesetzlichen Rente auch mögliche Betriebsrenten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge. Übersteigt Ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und gegebenenfalls Steuern zahlen. Lesen Sie hier, wie die Rentenbesteuerung genau funktioniert.

Anders als während des Erwerbslebens geht die Einkommensteuer im Alter nicht direkt von Ihren Einkünften ab. Die Deutsche Rentenversicherung überweist Ihnen also eine gesetzliche Bruttorente, während der Arbeitgeber Ihnen ein Nettogehalt zahlt – Lohnsteuer bereits abgezogen. Diese Art Abschlagszahlung auf die nach Ablauf des Jahres tatsächlich fällige Einkommensteuer gibt es bei der Rente nicht. Hier kommen nun die Steuervorauszahlungen ins Spiel.

Stellt das Finanzamt bei Ihrer Steuererklärung fest, dass Sie mehr als 400 Euro Einkommensteuer im Jahr nachzahlen müssen, kann es für das nächste Steuerjahr Vorauszahlungen festsetzen. So verteilt sich Ihre Steuerschuld gleichmäßig über das Jahr und Sie vermeiden eine hohe Nachzahlung. Die Steuervorauszahlungen sind in der Regel einmal im Quartal fällig: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Sie werden dann bei der nächsten Einkommensteuererklärung eingerechnet.

Setzt das Finanzamt Steuervorauszahlungen fest, informiert es Sie darüber entweder direkt in Ihrem Einkommensteuerbescheid oder Sie erhalten zusätzlich einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid. Sind Sie in der Kirche, müssen Sie auch Kirchensteuer vorauszahlen.

Tipp: Erteilen Sie dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat, dann versäumen Sie keinen der vier Zahlungstermine. Lesen Sie hier, wie das funktioniert.

Sollten Sie bei Erhalt des Steuerbescheids bereits wissen, dass Sie im laufenden Jahr geringere Einkünfte als im Vorjahr haben werden, sollten Sie das dem Finanzamt mitteilen. Es kann die festgesetzten Steuervorauszahlungen dann entsprechend anpassen. So vermeiden Sie, dass Sie unnötig viel im Voraus zahlen.

Ihre Steuerlast kann sich zum Beispiel ändern, wenn Ihr Ehepartner auch in Rente geht oder arbeitslos wird, Sie einen Nebenjob aufgeben, eine Haushaltshilfe einstellen oder neue außergewöhnliche Belastungen haben. Für einen Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid gibt es übrigens keine Fristen. Das heißt, Sie können jederzeit eine Anpassung beantragen.

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