Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn.
Kurz vor dem Ruhestand noch arbeitslos zu werden, ist für viele ein Albtraum. Besonders eine Frage löst bei Betroffenen Verunsicherung aus: Wird diese Zeit bei der Rente berücksichtigt? Das wollte auch eine t-online-Leserin wissen. Ihre Sorge: Wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Rente arbeitslos wird, soll das angeblich nicht mehr angerechnet werden. Doch stimmt das?
„Nein, das ist so nicht richtig“, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Zeiten der Arbeitslosmeldung werden bei der Rente angerechnet.“ Wer Arbeitslosengeld bezieht, für den zahlt die Agentur für Arbeit weiter in die Rentenversicherung ein. Diese Beiträge wirken sich positiv auf die spätere Rentenhöhe aus.
Anders sieht es allerdings bei der sogenannten abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte aus. Sie setzt 45 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten voraus; man spricht von der Mindestversicherungszeit. Und hier gibt es eine Einschränkung: „Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird nicht für diese Mindestversicherungszeit berücksichtigt“, erklärt Braubach.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeitslosigkeit unverschuldet war – genauer: durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Geregelt ist das in § 51 Absatz 3a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die entsprechenden Beiträge – etwa aus einem Minijob – werden dann für die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren mitgerechnet. Und: Die Rentenbeiträge der Arbeitsagentur wirken sich auch trotz des Minijobs weiterhin auf die Höhe der Altersrente aus.