Die Rechtslage
Hausverbot im Supermarkt? So schnell kann es passieren
Aktualisiert am 21.05.2025 – 13:23 UhrLesedauer: 2 Min.
Ein Einkaufsverbot in einem Laden kann schneller ausgesprochen werden, als man denkt. Nicht immer steckt Diebstahl dahinter.
Es gilt als das letzte Mittel und ist von einigen Kunden gefürchtet: das Hausverbot. Supermarktketten und andere Ladenbetreiber können damit in letzter Instanz Verhaltensweisen unterbinden, die andere Kunden oder die Mitarbeiter stört. Die Folge: Der Zutritt zur Filiale kann dauerhaft untersagt werden. Grundlage dafür ist das sogenannte Hausrecht. Doch was genau bedeutet ein Hausverbot – und wer darf es aussprechen? Ein Überblick.
Ein Hausverbot bedeutet, dass einer Person der Zutritt zu bestimmten Räumlichkeiten untersagt wird. Das kann beispielsweise Supermärkte, Discounter, Drogerien oder Einkaufszentren betreffen.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Hausrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes. Dieses erlaubt Eigentümern sowie Betreiberinnen und Betreibern von Geschäften, selbst zu entscheiden, wer ihre Räume betreten darf – und wer nicht.
In der Praxis heißt das: Verstößt eine Kundin oder ein Kunde mehrfach gegen die Regeln der Hausordnung oder stört den Betriebsablauf, kann sie oder er des Hauses verwiesen und der Zutritt künftig untersagt werden.
Ein Hausverbot wird häufig ausgesprochen, wenn gegen die Hausordnung eines Geschäfts verstoßen wird. Mögliche Gründe sind unter anderem:
Ein konkretes Beispiel wurde zuletzt vor dem Amtsgericht München verhandelt (Az. 142 C 18533/24). Eine Frau hatte laut Marktleitung regelmäßig andere Personen im Geschäft belästigt und Waren im Laden liegen lassen. Daraufhin wurde ihr ein Hausverbot erteilt.
Die Frau argumentierte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Nähe zum Wohnort auf diesen Supermarkt angewiesen sei. Dennoch bestätigte das Gericht das Verbot. Die Richter wiesen darauf hin, dass es andere Einkaufsmöglichkeiten in fußläufiger Entfernung gebe.
Übrigens kann nicht nur in Geschäften anderen der Zutritt verweigert werden. Auch Privatpersonen dürfen für ihre private Wohnung oder ihr Haus ein Hausverbot aussprechen – und zwar jederzeit, ohne Angabe von Gründen. Das gilt auch für Untermieter, Handwerker oder Besuchende.
Ein Hausverbot gilt unbefristet. Es darf jedoch auch zeitlich begrenzt und sogar wieder aufgehoben werden. Wechselt zudem der Eigentümer des Geschäfts oder der Mieter, erlischt das Verbot in der Regel. Es kann dann jedoch neu erteilt werden.