Um Probleme beim Verteilen der Erbschaft zu vermeiden, regeln Sie Ihren Nachlass am besten schon zu Lebzeiten. Wir zeigen Ihnen, wie.
Über ein ganzes Leben kann einiges an Vermögen zusammenkommen. Manches ist von tatsächlichem Wert, manches eher von immateriellem – und manchmal kommt beides zusammen, etwa bei einem Familienheim.
Im Falle Ihres Todes geht dieser Nachlass an Ihre Erben über. Haben Sie kein Testament aufgesetzt, greift dabei die gesetzliche Erbfolge. Das kann in Ihrem Sinne sein, muss es aber nicht. Am besten bestimmen Sie deshalb selbst, wer nach Ihrem Tod was erhalten soll. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.
Als Nachlass bezeichnet man den gesamten Besitz einer Person, der nach ihrem Tod an die Erben übergeht. Dazu zählen:
- Kapital- und Barvermögen
- Immobilien und andere Werte, die nicht in Geld angelegt sind
- Verpflichtungen des Verstorbenen, zum Beispiel Schulden oder Bestattungskosten (Nachlassverbindlichkeiten)
- privater Besitz
- private Sammlungen, Kunst, Schriftstücke.
Zum Nachlass gehören nicht:
- Vorerbschaftsrechte des Verstorbenen
- Immobilien mit Nießbrauch- oder Wohnungsrecht
- Unterhaltsansprüche
- Rentenansprüche
Gut zu wissen: Haben Ehepaare keine Gütertrennung vereinbart, muss zunächst entschieden werden, welcher Teil des Vermögens dem Erblasser gehörte und welcher dem überlebenden Partner. Das führt zu einer sogenannten Zugewinngemeinschaft, die dem hinterbliebenen Ehepartner pauschal ein Viertel des gesamten Nachlasses zuspricht. Besteht hingegen eine Gütertrennung, wird der Nachlass so behandelt als gäbe es keinen Ehepartner.
Umgangssprachlich werden Nachlass und Erbe oft synonym verwendet. Dabei ist das Erbe meist nur ein Teil des Nachlasses. Alle Erbteile zusammen ergeben den Nachlass. Ein treffenderes Synonym wäre deshalb die Erbmasse, aus der die einzelnen Erbteile ausgezahlt werden.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spricht in der Regel von der Erbschaft, wenn es um die Rechtsstellung des Erben geht, vom Nachlass hingegen eher, wenn das Vermögen gemeint ist, das auf den Erben übergegangen ist. In der Praxis ist dieser begriffliche Unterschied aber nicht relevant.
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Vielen ist es unangenehm, sich mit den Themen Tod und Sterblichkeit auseinanderzusetzen. Das führt oft dazu, dass sie ihren Nachlass nicht oder nur unzureichend regeln.
Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei erben dann in der Regel Ehe- und Lebenspartner und Ihre direkten Nachkommen. Das kann in Ihrem Sinne sein, muss es aber nicht.
In vielen Erbfällen ist es deshalb sinnvoll, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen – etwa wenn Sie Ihren Ehepartner finanziell absichern, ein Kind enterben oder einer Freundin etwas vermachen möchten. Aber wie geht das genau?
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Der einfachste Weg, Ihren Nachlass zu Lebzeiten zu regeln, ist es, ein Testament aufzusetzen – entweder privat oder öffentlich (notariell). Die Alternative ist ein Erbvertrag, den die Erben unterschreiben müssen.
Ein privates Testament müssen Sie unbedingt komplett handschriftlich verfassen und unterschreiben, sonst ist es nicht wirksam. Lesen Sie hier, wie Sie ein handschriftliches Testament richtig aufsetzen.
Für ein notarielles Testament müssen Sie einen Termin beim Notar machen. Das hat den Vorteil, dass Sie beim Formulieren beraten werden und das Testament anschließend automatisch amtlich verwahrt und ins Testamentsregister aufgenommen wird. So stellen Sie sicher, dass es nach Ihrem Tod auch tatsächlich gefunden wird.
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Wie Sie Ihren Nachlass auf Ihre Erben aufteilen, steht Ihnen völlig frei. Sie können ihn ungleich aufteilen, einer Person, einer Stiftung oder einem Verein etwas ganz bestimmtes vermachen, jemanden komplett zum Alleinerben machen, Ihr Erbe an Bedingungen knüpfen oder Angehörige enterben. Beachten Sie allerdings, dass bestimmten Personen ein sogenannter Pflichtteil zusteht. Lesen Sie hier, wie man den Pflichtteilsanspruch verlieren kann.
Tipp: Wenn Sie Ihr Testament machen, ist es hilfreich, das Vermögen, das Sie vererben wollen, übersichtlich und vollständig aufzulisten und diese Liste immer auf dem aktuellen Stand zu halten. So ersparen Sie den Erbnehmern eine aufwendige Ermittlung des Nachlasses. Es kann zudem hilfreich sein, wenn Sie Ihren Erben eine Kontovollmacht ausstellen.
Einen bedeutenden Teil ihres Alltags verbringen viele Menschen inzwischen online. Sie nutzen soziale Netzwerke, verschicken E-Mails und WhatsApp-Nachrichten oder steuern ihr Smart Home. Da nach dem Tod alle damit verbundenen Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen, sollten Sie rechtzeitig regeln, wer Ihr digitales Erbe verwalten und was mit Ihren Konten und Daten passieren soll.
Idealerweise erstellen Sie dafür eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Passwörtern und erteilten der Vertrauensperson eine schriftliche Vollmacht, die „über den Tod hinaus“ gilt. Zusätzlich sollten Sie festlegen, dass der Nachlasspfleger schon zu Ihren Lebzeiten handeln kann, falls Sie etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollten, sich selbst um Ihre Daten zu kümmern.
In der Regel gehen alle Güter des Erblassers im Erbfall automatisch auf die Erben über. Es gibt aber Ausnahmen. So sind Anteile an einer Personengesellschaft wie einer GbR oder OHG nur dann vererblich, wenn das im Gesellschaftsvertrag mithilfe von Nachfolgeklauseln geregelt wurde.