Ein Todesfall ist ein schwerer Einschnitt – doch Versicherungen nehmen darauf keine Rücksicht. Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, sollte die Folgen einer verspäteten Meldung kennen.
Wer stirbt, hinterlässt oft nicht nur Trauer, sondern auch Verträge – darunter mitunter eine Kapitallebensversicherung oder eine Risikolebensversicherung. Für Angehörige kann das eine gute Nachricht sein: Denn mit dem Tod der versicherten Person wird in der Regel eine Versicherungssumme fällig – oft mehrere zehntausend Euro. Doch Vorsicht: Wer zu lange wartet, den Todesfall bei der Versicherung zu melden, kann das Geld im schlimmsten Fall verlieren.
In vielen Fällen hat die verstorbene Person in ihrer Lebensversicherung eine bestimmte Person als Bezugsberechtigten eingetragen. Das ist jemand, der im Todesfall das Geld direkt von der Versicherung erhalten soll – unabhängig davon, wer gesetzlich erbt. Das kann der aktuelle Ehepartner sein, aber auch eine frühere Lebensgefährtin, ein Kind, ein guter Freund – oder auch eine völlig fremde Person. Entscheidend ist: Die Person, die in der Police steht, hat im Zweifel zuerst Anspruch auf das Geld.
Die Erben treten rechtlich gesehen in die Verträge der oder des Verstorbenen ein. Sie übernehmen also auch den Lebensversicherungsvertrag. Und das kann ein Vorteil sein – aber nur, wenn sie schnell sind: Solange die Versicherung dem Bezugsberechtigten das Geld noch nicht zugesagt hat, können die Erben dieses sogenannte Schenkungsversprechen widerrufen (mehr dazu weiter unten).
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Damit geht das Geld dann doch an den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Aber: Haben die Erben den Todesfall zu spät gemeldet und hat die Versicherung dem Bezugsberechtigten bereits Bescheid gegeben, ist der Widerruf meist nicht mehr möglich. Dann bleibt der Erbe außen vor.
Es kommt also darauf an, wer schneller ist: Die Versicherung mit ihrer Nachricht an den Bezugsberechtigten – oder die Erben mit ihrem Widerruf. Und dieser „Wettlauf“ entscheidet, wer das Geld bekommt. Das wirkt unfair – ist aber gängige Praxis. Gerade deshalb ist es für die Erben wichtig, so schnell wie möglich nach dem Tod die Versicherung zu informieren und zu prüfen, wer als Bezugsberechtigter in der Police genannt ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass der „Wettlauf“ nur möglich ist, solange die Versicherung den Bezugsberechtigten noch nicht informiert und die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt hat.
Ein typischer Fall: Nach einer Scheidung wird vergessen, den Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung zu ändern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ex-Partner trotzdem das Geld bekommt – selbst dann, wenn er nur als „Ehegatte“ und nicht namentlich genannt ist. Denn laut Gericht denkt der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss meist an die aktuelle Beziehung – und nicht an eine mögliche zukünftige Ehe.
Das bedeutet: Wer nach einer Trennung nicht aktiv wird, riskiert, dass der neue Partner leer ausgeht. Denn der müsste dann nach dem Tod das Schenkungsversprechen gegenüber dem oder der Ex widerrufen – wenn er oder sie es überhaupt rechtzeitig erfährt. Und selbst dann drohen langwierige Gerichtsverfahren, wenn etwa über die sogenannte ehebedingte Zuwendung gestritten wird – also die Frage, ob das Geld wirklich als Geschenk gedacht war.
Ein Schenkungsvertrag kann bei Lebensversicherungen für Klarheit sorgen – und späteren Ärger verhindern. Denn wenn der Versicherungsnehmer möchte, dass eine bestimmte Person nach seinem Tod sicher das Geld aus der Versicherung bekommt, reicht es oft nicht, diese Person einfach nur als Bezugsberechtigte in der Police einzutragen.
Rechtlich gesehen ist die Einsetzung eines Bezugsberechtigten eine Art Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Doch dieses Versprechen ist nur dann wirksam, wenn es entweder notariell beurkundet oder vollzogen wird. Und dieser „Vollzug“ passiert erst, wenn die Versicherung den Bezugsberechtigten offiziell informiert – und dieser das Geschenk annimmt. Davor kann es widerrufen werden – zum Beispiel durch die Erben.
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Wer also auf Nummer sicher gehen will, dass das Geld auch tatsächlich an die gewünschte Person geht, sollte zusätzlich zur Bezugsberechtigung einen Schenkungsvertrag aufsetzen. Das macht den Willen des Versicherungsnehmers unmissverständlich – und kann spätere Streitigkeiten mit den Erben verhindern.