Manche private Ausgaben müssen Sie nicht komplett alleine tragen. Der Staat übernimmt einen Teil für Sie – wenn Sie die Kosten in der Steuererklärung angeben.

Das Wichtigste im Überblick


Spenden, Riester-Beiträge und noch einiges mehr: Wer Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend macht, spart ordentlich Steuern. Zwar berücksichtigt das Finanzamt in jedem Fall einen Pauschbetrag, die tatsächlichen Ausgaben liegen aber oft deutlich höher.

Wir zeigen Ihnen, was alles als Sonderausgaben gilt, welche Formulare Sie dafür brauchen und bis zu welcher Höhe die verschiedenen Arten von Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Abzugsfähige Sonderausgaben sind in § 10 bis § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführt. Dazu zählen:

  • Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
  • Spenden,
  • Kirchensteuer,
  • Einzahlungen in einen Riester-Vertrag,
  • Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner,
  • Berufsausbildungskosten,
  • Schulgeld,
  • Kinderbetreuungkosten,
  • Sanierungskosten für ein selbst bewohntes oder vermietetes Baudenkmal.

Automatisch berücksichtigt der Fiskus einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro für Singles und 72 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. „Für die allermeisten Steuerzahler dürfte es indes kein Problem sein, höhere Aufwendungen nachzuweisen“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

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Allein bei der Kirchensteuer kommen in vielen Fällen pro Jahr locker mehrere hundert Euro zusammen. Und auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung summieren sich übers Jahr gerechnet nicht selten zu einem ansehnlichen Betrag – womit bei vielen die Aussichten für eine Steuerrückerstattung nicht schlecht sind.

„Sie werden in verschiedenen Vordrucken eingetragen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nötig sind die Anlagen Vorsorgeaufwand, Sonderausgaben und gegebenenfalls Kind oder die Anlage Unterhalt.

Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. Sonderausgaben wie etwa Kirchensteuer, Spenden, Beiträge zu politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen oder Ausgaben für ein Erststudium oder die erste Berufsausbildung sind in die Anlage Sonderausgaben einzutragen.

In der Anlage Kind vermerken Eltern Kita- oder Hortgebühren sowie Schulgeld. Gleiches gilt für Beiträge, die fürs Kind in Sachen Krankenkasse anfielen – auch dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist.

Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gehören in die Anlage Unterhalt. Und Riester-Sparer benötigen die Anlage AV.

„Der Steuerzahler trägt jeweils die Kosten ein, die er getragen hatte“, erklärt Bauer. Allerdings erkennt der Fiskus sie nicht immer in vollem Umfang an. In welcher Höhe etwas abzugsfähig ist, hängt von der Art der Sonderausgaben ab.

Bei den Vorsorgeaufwendungen unterscheidet man zwischen der Basisversorgung beziehungsweise Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Zur Basisversorgung und den Altersvorsorgeaufwendungen zählen:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zum berufsständischen Versorgungswerk,
  • zur landwirtschaftlichen Alterskasse
  • und für eine Rürup-Rente.

Rentenbeiträge berücksichtigt das Finanzamt seit dem 1. Januar 2023 in voller Höhe. Zuvor war das nur anteilig möglich. Das gilt auch für Beitragszahlungen in die Rürup-Rente – sofern es um die eigene Rente oder um die des Ehe- oder Lebenspartners geht.

Als sonstige Vorsorgeaufwendungen versteht man Beiträge zur:

  • Arbeitslosenversicherung,
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Haftpflichtversicherungen,
  • Risikolebensversicherung,
  • Renten- und Kapitallebensversicherungen, die Sie vor 2005 abgeschlossen haben und für die Sie auch vor 2005 einen ersten Beitrag gezahlt haben.

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es einen Höchstbetrag: Er liegt bei 2.800 Euro für Selbstversicherer beziehungsweise bei 1.900 Euro bei Angestellten und 3.800 Euro bei zusammenveranlagten Angestellten und Rentnern, also Ehepaaren und Lebenspartnern.

„Möglich ist das aber nur, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde“, so Klocke. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.

Tipp: Bestehen die Versicherungen aus beruflichen Gründen, fallen sie für Arbeitnehmer unter Werbungskosten oder für Selbstständige unter Betriebsausgaben.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine berücksichtigt das Finanzamt bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte. „Wer in einem Jahr bei den Spenden den Höchstbetrag von 20 Prozent überschritten hat, kann den Betrag darüber hinaus auf das folgende Jahr übertragen“, erläutert Bauer.

Das Finanzamt stellt einen solchen Spendenvortrag zum Jahresende fest. In der Steuererklärung des Folgejahres füllt der Steuerzahler dann in der Anlage „Sonstiges“ die Zeile 6 aus – und kann damit den verbleibenden Teilbetrag steuerlich geltend machen. Mehr dazu, wie Sie Spenden richtig absetzen, lesen Sie hier.

Kirchensteuer können Sie in voller Höhe als Sonderausgabe absetzen. Das gilt auch, wenn die Steuer auf Kapitalerträge anfällt, die Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert haben. Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer hingegen gilt nicht als Sonderausgabe.

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