Sie begleiten Menschen durchs Leben – doch was passiert mit Haustieren, wenn man stirbt? Was Sie tun können, damit es Hund oder Katze nach Ihrem Tod gutgeht.
Haustiere helfen gegen Einsamkeit, geben Halt in schweren Zeiten und sind für viele ein echter Lebensinhalt. Umso verständlicher ist der Wunsch, auch über das eigene Leben hinaus für das Wohl des Tieres zu sorgen. Doch geht das überhaupt?
Kann man einem Hund, einer Katze oder dem Wellensittich Geld vererben, ein finanzielles Polster für Futter, Pflege und tierärztliche Versorgung? Bzw. welche Möglichkeiten gibt es, damit das Tier gut versorgt bleibt?
Das deutsche Erbrecht setzt klare Grenzen. Nur rechtsfähige Personen – also natürliche Menschen oder juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen – dürfen erben. Tiere hingegen werden zivilrechtlich als Sache behandelt (siehe Infokasten) und können demnach nicht erben.
Juristisch betrachtet ist das Tier selbst Teil des Nachlasses. Es gehört also zum Erbe und wird zusammen mit anderen Vermögensgegenständen – etwa Möbeln oder Immobilien – auf die Erben übertragen. Eine besondere Regelung zur Vererbung von Haustieren gibt es im deutschen Recht nicht.

Der Paragraf besagt, dass Tiere nicht einfach Gegenstände wie Möbel oder Autos sind. Für sie gilt ein besonderer Schutz. Dennoch gilt in zivilrechtlichen Fällen das Sachenrecht. Das betrifft den Besitz und Eigentum an Tieren, den Kauf oder die Schenkung von Tieren sowie die Haftung bei Tierunfällen.
Zwar mag der Wille des Erblassers eindeutig sein, doch das Gesetz lässt keine Ausnahmen zu: Tiere können kein eigenes Vermögen besitzen, keine Rechte einfordern und auch keine Verträge abschließen.
Wird ein Tier im Testament ausdrücklich als Erbe eingesetzt, ist dieser Teil des Testaments unwirksam. In der Folge greift die gesetzliche Erbfolge. Wer sein Haustier absichern will, muss also andere Wege finden.
Es gibt mehrere rechtlich zulässige Wege, wie Sie das Wohlergehen Ihres Haustiers nach Ihrem Tod absichern können. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Wünsche frühzeitig und eindeutig in einem Testament festhalten.
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Eine häufig genutzte Möglichkeit ist die Kombination aus Erbeinsetzung und Auflage. Dabei bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Erben – unter der Bedingung, dass sie sich um das Tier kümmert. Diese sogenannte Auflage verpflichtet den Erben dazu, für Futter, Pflege und Unterbringung des Tieres zu sorgen. Sie können im Testament auch genau festlegen, wie diese Versorgung aussehen soll: zum Beispiel, wie oft ein Hund Gassi geführt werden soll oder welcher Tierarzt aufgesucht werden muss.
Um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche tatsächlich umgesetzt werden, können Sie zusätzlich einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Diese Person überwacht nach Ihrem Tod die Einhaltung der Auflagen und kann bei Pflichtverstößen auch rechtlich – bis hin zur gerichtlichen Klage auf Umsetzung der Pflegeanweisungen – gegen den Erben vorgehen, wenn das Tier nicht angemessen versorgt wird.
Wurde kein Testamentsvollstrecker benannt, ist die Durchsetzung schwieriger. In diesem Fall sind andere Erben oder potenziell auch ein benannter Tierschutzverein gefragt, den letzten Willen des Erblassers zu vertreten. Deshalb ist es empfehlenswert, immer eine neutrale Kontrollinstanz wie einen Vollstrecker mit ins Testament aufzunehmen.
Alternativ zum direkten Erben können Sie auch ein Vermächtnis anordnen. Dabei erhält eine bestimmte Person oder Institution – etwa ein Tierschutzverein – eine Geldsumme aus dem Nachlass, verbunden mit der Aufgabe, Ihr Haustier zu übernehmen und zu betreuen.
Bei größeren Vermögen ist sogar die Gründung einer Stiftung möglich, deren Zweck die Versorgung des eigenen Tieres ist. Das ist aufwendig und eher die Ausnahme, bietet aber rechtliche Sicherheit über viele Jahre hinweg.
Eine weitere Option ist die Trennung von Erbe und Tierpflege: Sie setzen eine Person als Erben ein, benennen aber eine andere Person als Tierpfleger – etwa jemanden, der Ihr Tier bereits kennt. In diesem Fall kann die Pflegeperson eine monatliche Zahlung vom Erben erhalten, sofern Sie das entsprechend im Testament geregelt haben.