Ein gemeinsames Konto ist bei Ehepaaren häufig, aber wie funktioniert die Auflösung? Wir verraten, wie Sie das Konto ordnungsgemäß auflösen.

Während der Ehezeit ist ein gemeinsames Konto praktisch, hat aber Vor- und Nachteile. Hierüber regeln Sie Ihre familiären Ausgaben wie Miete, Kreditrückzahlungen und vieles mehr. Besteht kein Interesse mehr an der Fortführung, muss das Konto aufgelöst werden.

Haben Sie allein die Möglichkeit dazu oder braucht es den Partner? Das ist bei Scheidungen und Streitigkeiten oft eine Herausforderung. Wir kennen die Antwort.

Die meisten Gemeinschaftskonten werden als „Oder-Konto“ geführt. Das heißt in der Praxis, dass Sie oder Ihr Partner Bankgeschäfte abwickeln können. Kommt es zur Auflösung, gelten jedoch die Regeln des „Und-Kontos“. Sie benötigen die Unterschriften beider Parteien, um das Konto bei der Bank aufzulösen.

Diesen Schritt sollten Sie schnell gehen, denn bei einem „Oder-Konto“ kann jeder der beiden Parteien das gesamte Geld abheben, ohne Einfluss des Gegenübers. Bei der Auflösung hingegen steht jedem Partner 50 % des Guthabens zu, sofern es keine gesonderte Vereinbarung im Ehevertrag gab.

Zur Kündigung wenden Sie sich direkt an die Vertragsbank. Im einfachsten Fall ist das getrennte Paar zur gemeinsamen Auflösung bereit. Dann bietet sich ein Termin beim Sachbearbeiter an. Alternativ hierzu ist auch die schriftliche Kündigung per Einschreiben möglich oder aber die Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Einzelkonto.

Die schriftliche Kündigung muss folgende Daten beinhalten:

Nach der Auflösung sind Sie verpflichtet, die Bankkarten zu zerstören oder an die herausgebende Bank zurückzugeben. Im Erbfall haben Sie bei einem „Oder-Konto“ das alleinige Zugriffsrecht und können das Konto auflösen. Bei einem „Und-Konto“ trifft das nur zu, wenn Sie auch gleichzeitig alleiniger Erbe des Kontos sind.

Bei einer Scheidung kommen oft Probleme auf das Paar zu. Plötzlich stehen Themen wie das gemeinsame Konto, die Gütertrennung oder auch die Rentenpunkte im Fokus. Leider verläuft nicht jede Trennung harmonisch, Streitigkeiten sind an der Tagesordnung. Das kann bei der Kündigung des Gemeinschaftskontos zu Problemen führen.

Weigert sich Ihr Partner, der Kontoauflösung zuzustimmen, wird es problematisch. Sie können diese nur dann allein in Auftrag geben, wenn Sie im Besitz einer Vollmacht sind.

Gibt es diese Verfügungsberechtigung nicht, lassen Sie die Angelegenheit über den Scheidungsanwalt laufen. Dieser kann Sie beraten, wie Sie Ihren Anteil des Geldes auf dem Konto schützen und wie Sie damit umgehen, wenn Schulden vorhanden sind.

Sie möchten verhindern, dass Ihr Ex-Partner Zugriff auf Ihr Geld hat? Bislang konnte das Gemeinschaftskonto wegen einseitiger Weigerung nicht aufgelöst werden? In diesem Fall nutzen Sie die Zahlungsumleitung. Ihr Geld wird auf ein von Ihnen eröffnetes Konto umgeleitet und ist für Ihren Ex-Partner nicht mehr zugänglich. Nutzen Sie die Dienste Ihres Familien- und Scheidungsanwalts, um die Umleitung durchzuführen.

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