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Zinsen, Dividenden, Börsengewinne: Pro Jahr sind 1.000 Euro solcher Erträge für Anleger steuerfrei. Was Sie dafür tun müssen und wie Sie am Jahresende noch Steuern zurückholen können.

2024 war für Anleger ein überaus erfolgreiches Jahr: Kursgewinne, Dividenden und auch Zinsen gab es reichlich. Doch so schön diese Erträge sind: Einen Teil davon müssen Banken und Broker an den Fiskus abführen. Die sogenannte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent, darauf kommt der Solidaritätszuschlag und – für Mitglieder einer Kirche – die Kirchensteuer.

Allerdings werden Kapitalerträge nicht ab dem ersten Euro besteuert, denn Sparer haben einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Verheirateten steht der doppelte Freibetrag zu. Und damit die Steuern erst gar nicht abgezogen werden, wenn Sie die Erträge auf dem Konto gutgeschrieben bekommen, gibt es den sogenannten Freistellungsauftrag.

Alles Wichtige dazu, einen Trick, wie Sie sich zum Jahresende noch Abgeltungssteuer zurückholen können, und ein Rechenbeispiel finden Sie im Artikel.

Mit dem Freistellungsauftrag an Ihre Bank oder an Ihren Broker gewährleisten Sie, Kapitalerträge bis zum Freibetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) von der Kapitalertragsteuer zu befreien. Zu den Kapitalerträgen gehören Verkaufsgewinne von Wertpapieren, also etwa Aktien oder Fonds, Dividenden, also Ausschüttungen von Aktiengesellschaften, und Zinserträge, etwa von Tages- oder Festgeldkonten.

Nutzen Sie Onlinebanking oder einen Onlinebroker, können Sie den Freistellungsauftrag recht einfach im Kundenbereich unter „Steuern“ erteilen.

Damit der Freistellungsauftrag greift, müssen Sie in ein vorgegebenes Feld die Höhe der Kapitalerträge eintragen, die Sie von der Steuer befreien möchten. Haben Sie alle Geldanlagen bei einem Institut, ist das eine recht einfache Übung: Tragen Sie den maximal möglichen Freibetrag ein, also etwa 1.000 Euro, wenn Sie unverheiratet sind. So stellen Sie sicher, dass alle Kapitalerträge, die über das Jahr anfallen, auf den Freibetrag angerechnet werden und ohne Steuerabzug auf Ihr Konto gelangen.

Als Verheiratete können Sie entweder einen sogenannten gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.000 Euro stellen. In dem Fall werden die Kapitalerträge beider Ehepartner addiert; das kann nützen, wenn vor allem ein Ehepartner Gewinne erzielt hat und der andere kaum welche (oder gar Verluste). Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass jeder Ehepartner jeweils 1.000 Euro Freibetrag für die eigenen Kapitalerträge beansprucht.

Ja, Sie können Ihren Freibetrag auf mehrere Banken und Broker verteilen. Dafür stellen Sie bei jedem Institut einen eigenen Freistellungsauftrag über eine Teilsumme. Sie sollten in dem Fall in etwa abschätzen, wie viele Erträge Sie jeweils für Ihre Anlagen erwarten.

Haben Sie zum Beispiel ein Tages- oder Festgeldkonto und erwarten dafür 300 Euro Zinsen im Jahr, beantragen Sie bei dieser Bank 300 Euro Freistellung. Liegen Ihre Aktien und Fonds bei einer anderen Bank oder einem Broker und planen Sie, Wertpapiere zu verkaufen oder fließen vermutlich Dividenden zu, beantragen Sie eine Freistellung über den erwarteten Ertrag.

Wichtig ist, dass die einzelnen Freistellungsaufträge zusammen insgesamt 1.000 Euro (bzw. 2.000 für Verheiratete) ergeben. Die Beträge müssen Sie dabei selbst addieren. Eine Excel-Tabelle oder ein Online-Finanzplaner können helfen, den Überblick über die einzelnen Freistellungsaufträge zu behalten.

Das ist, zugegeben, nicht ganz einfach. Haben Sie Aktien oder ausschüttende Fonds, kann ein Blick aufs Vorjahr helfen: Wie viel Dividende wurde damals an die Aktionäre ausgegeben? Eine andere Möglichkeit ist es, auf Finanzseiten im Internet oder auf der Webseite des Fondsanbieters nach der Dividendenrendite des Vorjahres zu schauen.

Die Erträge aus dem Verkauf von Aktien und Fonds hängen vom tagesaktuellen Kurs ab und lassen sich schwer schätzen. Sie könnten den Spieß aber umdrehen: Einmal Zinsen und Dividenden zusammengerechnet, wie viel Sparerpauschbetrag bliebe Ihnen dann noch für mögliche Gewinne aus Wertpapieren?

Haben Sie es verpasst, für 2024 Ihren Freistellungsauftrag zu stellen, und wurde Ihnen bereits Kapitalertragssteuer abgezogen, etwa auf Zinserträge beim Tagesgeld oder auf die Vorabpauschale? Dann müssen Sie nicht etwa auf die Steuererklärung im kommenden Jahr warten, um sich die zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen. Lesen Sie hier mehr zur Anlage KAP der Steuererklärung.

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