Wer zu spät kommt, zahlt
Führerschein umtauschen: Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Aktualisiert am 09.06.2025 – 12:16 UhrLesedauer: 2 Min.
Bis 2033 will die EU den alten Papierführerschein endgültig abschaffen. Wer zu spät umtauscht, riskiert ein Verwarnungsgeld – auch im Ausland. Welche Fristen zählen und wann es wirklich brenzlig wird.
Er ist grau, faltbar – und bald Geschichte: Der alte Papierführerschein wird abgeschafft. Das gilt ebenso für seine bunten Scheckkarten-Vorgänger. Bis 2033 werden alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nach einem Stufenplan ersetzt. Wer den Termin verpasst, fährt zwar nicht illegal, muss aber zahlen.
Die EU will für mehr Ordnung im Dokumentendschungel sorgen. Das Ziel ist ein einheitliches Führerscheinformat für alle Mitgliedstaaten. Der neue Führerschein soll fälschungssicher, digital erfassbar und besser kontrollierbar sein. Der schrittweise Umtausch erfolgt je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr.
Für Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998) zählt das Geburtsjahr.
Für Scheckkartenführerscheine (ausgestellt 1999–2013) ist das Ausstellungsdatum entscheidend.
Sonderfall: Wer vor 1953 geboren ist, hat Zeit bis zum 19. Januar 2033 – unabhängig davon, wann der Führerschein ausgestellt wurde.
Rechtlich bleibt es harmlos: Wer nach Ablauf der Frist mit einem alten Führerschein unterwegs ist, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit – keine Straftat. In Deutschland kostet das ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
Anders kann es im Ausland aussehen: Auch dort drohen Bußgelder, die unter Umständen deutlich höher ausfallen.
Ein Umtausch ist jederzeit möglich – nicht nur zum Stichtag. Wer Wartezeiten vermeiden will, bucht am besten frühzeitig einen Termin bei der Führerscheinstelle. Der neue Führerschein hat dann eine Gültigkeit von 15 Jahren. Danach muss nur das Dokument erneuert werden, nicht die Fahrerlaubnis selbst.
Nein – eine Gesundheitsprüfung ist beim Umtausch nicht vorgesehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall aktiv werden: Etwa, wenn Antragsteller mit offensichtlichen körperlichen Einschränkungen erscheinen – etwa mit Rollator oder Krücken. Dann kann ein Nachweis der Fahrtauglichkeit verlangt werden. Das hat mit dem Umtausch selbst nichts zu tun, sondern mit der generellen Fahreignung.