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Wer kontrolliert, ob Fonds ihre Versprechen halten?
Aktualisiert am 23.06.2025 – 06:00 UhrLesedauer: 5 Min.
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wer kontrolliert eigentlich, ob Fonds wirklich das halten, was sie in ihren Prospekten versprechen?
In Zeiten schwankender Zinsen setzen viele Anleger auf Fonds, um ihr Vermögen zu streuen und langfristig Rendite zu erzielen. Die Auswahl ist riesig, die Versprechen sind klar: Der Fonds investiert in bestimmte Aktien oder Anleihen – transparent, professionell und sicher. Doch bei all den Fachbegriffen, bunten Prospekten und großen Namen stellt sich eine Frage, die viele beschäftigt: Wer prüft eigentlich, ob Fonds wirklich halten, was sie versprechen?
So funktioniert die Kontrolle von Fonds in Deutschland
Fondsgesellschaften dürfen in Deutschland nicht einfach so Anlageprodukte auf den Markt bringen. Sie unterliegen einer umfassenden staatlichen Aufsicht. Die zentrale Kontrollinstanz ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz: Bafin. Sie prüft vorab, ob ein Fonds rechtlich sauber aufgesetzt ist, ob Verkaufsprospekte vollständig und korrekt sind und ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), also der Fondsanbieter, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
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Doch: Die Bafin kontrolliert nicht täglich, ob wirklich genau die Aktien im Fonds sind, die im Prospekt genannt werden. Diese Aufgabe übernimmt die sogenannte Verwahrstelle – meist eine unabhängige Bank. Sie prüft täglich, ob die vom Fonds getätigten Transaktionen den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechen.
Außerdem kontrolliert sie, ob die im Fonds ausgewiesenen Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind. Das heißt: Eine doppelte Kontrolle – durch staatliche Aufsicht und unabhängige Verwahrstellen – stellt sicher, dass Anleger darauf vertrauen können, dass ein Fonds nicht einfach „ins Blaue“ investiert.
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Die Kontrolle von Fonds in Deutschland beruht auf einem mehrstufigen System. Herzstück ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das sowohl europäische Vorgaben als auch nationale Regeln bündelt. Es regelt zum Beispiel, wie ein Fonds aufgelegt wird, wer ihn vertreiben darf und welche Informationen Anleger vorab erhalten müssen.
Die Bafin prüft vor der Zulassung eines Fonds die Verkaufsunterlagen – insbesondere den Prospekt. Dieser muss unter anderem Angaben zu Risiken, Kosten und Anlagezielen enthalten. Auch Werbematerialien werden kontrolliert, damit Anleger nicht durch überzogene Versprechen getäuscht werden. Außerdem genehmigt die Bafin die Anlagebedingungen und stellt im laufenden Betrieb die Einhaltung gesetzlicher Grenzen sicher – etwa bei der Streuung der Investments oder der zulässigen Höhe einzelner Beteiligungen.
Wenn es Anzeichen für Unregelmäßigkeiten gibt – etwa Beschwerden von Anlegern –, kann die Bafin stichprobenartige oder anlassbezogene Prüfungen anordnen. Sie hat umfassende Befugnisse: Sie darf Informationen einfordern, Prüfungen durchführen und notfalls auch Sanktionen verhängen.
Die laufende Überwachung der Fondsinhalte erfolgt jedoch nicht durch die Bafin, sondern durch eine unabhängige Verwahrstelle. Diese übernimmt die zentrale Aufgabe der Bestandskontrolle: Sie stellt sicher, dass die im Fonds ausgewiesenen Vermögensgegenstände – etwa Aktien oder Anleihen – tatsächlich vorhanden sind. Zudem kontrolliert sie alle Zahlungsströme und muss bestimmten Aktivitäten der Fondsgesellschaft ausdrücklich zustimmen. Damit ist sie eine wichtige Kontrollinstanz im Alltag der Fondsverwaltung.
Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen regelmäßig Berichte veröffentlichen, etwa Jahres- und Halbjahresberichte. Auch das Basisinformationsblatt und der Verkaufsprospekt müssen jederzeit zugänglich sein – und dürfen keine irreführenden Aussagen enthalten. Bei Verstößen kann die Bafin einschreiten, Bußgelder verhängen oder in schweren Fällen auch den Vertrieb untersagen.
Nehmen wir an, Sie investieren in einen Publikumsfonds, der laut Verkaufsprospekt „breit gestreut in große europäische Aktienunternehmen“ investiert – darunter bekannte Namen wie Siemens, L’Oréal, Nestlé oder Allianz. Der Fonds wird von einer in Deutschland zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet und ist in Ihrem Depot über Ihre Hausbank hinterlegt.
- Vor dem Vertrieb prüft die Bafin den Prospekt: Sind die Anlagestrategien der Fondsgesellschaft, die Risiken und Kosten klar benannt? Wird das Ziel – in europäische Blue-Chip-Aktien zu investieren – nachvollziehbar dargestellt? Erfahren Sie hier mehr über Blue-Chip-Aktien und warum sie bei Anlegern so beliebt sind.
- Im laufenden Betrieb überwacht die Verwahrstelle, ob wirklich in europäische Aktien investiert wird und ob einzelne Beteiligungen nicht zu hoch gewichtet werden. Wenn etwa plötzlich 40 Prozent des Fondsvermögens in ein einziges Unternehmen fließen würden, müsste sie einschreiten – denn das verstößt gegen die gesetzlichen Streuungsvorgaben.
- Halbjährlich und jährlich legt die Fondsgesellschaft Berichte vor, in denen genau aufgeführt ist, welche Aktien im Portfolio enthalten sind – mit Prozentangaben, Kursen und Entwicklungen.
- Falls ein Anleger Verdacht schöpft, weil etwa bestimmte Aktien, die im Prospekt genannt wurden, in einem Bericht fehlen, kann die Bafin eine Sonderprüfung anordnen. Stellt sie dabei Verstöße fest, darf sie Maßnahmen ergreifen – von Abmahnungen bis zum Vertriebsverbot.
Nicht nur die Fonds selbst unterliegen der Kontrolle – auch die Personen, die das Geld der Anleger verwalten, also die Fondsmanager, stehen unter Aufsicht. Zuständig ist auch hier die Bafin.
Bevor eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in Deutschland tätig werden darf, prüft die Bafin unter anderem die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsleiter, zu denen auch die Fondsmanager gehören können. Dabei geht es um Berufserfahrung, Kenntnisse im Risikomanagement und in der Kapitalanlage sowie um persönliche Integrität.