BGH-Urteil

Warum Schufa-Einträge bleiben dürfen


18.12.2025 – 12:53 UhrLesedauer: 2 Min.

Der BGH hat die Speicherfristen der Schufa unter die Lupe genommen. (Archivbild) (Quelle: Sebastian Kahnert/dpa/dpa-bilder)

Die Rechnung ist beglichen, der Eintrag bleibt: Was ein neues BGH-Urteil für Millionen Verbraucher bei der Schufa bedeutet.

Wer seine Schulden begleicht, rechnet oft damit, dass negative Schufa-Einträge sofort verschwinden. Doch das ist nicht automatisch der Fall. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass die Wirtschaftsauskunftei Schufa Daten über säumige Zahler auch nach Zahlung der Forderung weiter speichern darf. In der Regel bleiben solche Einträge 18 Monate bis zu drei Jahre bestehen.

Allerdings setzt das Urteil klare Grenzen: Die Schufa muss jeden Fall einzeln prüfen. Betroffene können besondere Umstände vortragen, etwa, warum sie eine Rechnung nicht fristgerecht zahlen konnten. Eine pauschale Speicherung ohne Blick auf den Einzelfall ist damit nicht zulässig.

Mit seinem Urteil hob der BGH eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Die Richter am OLG gaben dem Kläger recht, der verlangt hatte, dass negative Einträge sofort gelöscht werden müssen, sobald die Schulden beglichen sind.

Ausgangspunkt war der Fall eines Verbrauchers, der drei Rechnungen verspätet bezahlt hatte. Die Schufa stufte seine Kreditwürdigkeit daraufhin als „sehr kritisch“ ein und speicherte die Daten weiter – trotz späterer Zahlung. Der Mann klagte und verlangte Schadensersatz. Das OLG Köln sprach ihm zunächst rund 1.000 Euro zu.

Die Karlsruher Richter machten deutlich, unter welchen Bedingungen eine kürzere Speicherfrist gilt. Demnach müssen negative Einträge bereits nach 18 Monaten gelöscht werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Innerhalb dieses Zeitraums darf es keine neuen Zahlungsausfälle geben, die Schuld muss nach entsprechenden Mahnungen innerhalb von 100 Tagen beglichen worden sein, und es dürfen keine Einträge im Schuldnerverzeichnis oder im Insolvenzregister bestehen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf die Schufa die Daten bis zu drei Jahre speichern. Der BGH orientierte sich dabei an Richtwerten des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Grundlage ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht.

Der Ball liegt nun wieder beim OLG Köln. Das Gericht muss prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine frühere Löschung vorlagen oder ob der Betroffene besondere Gründe für seine Zahlungsversäumnisse geltend machen kann.

Die Schufa begrüßte das Urteil aus Karlsruhe. Eine Sprecherin forderte zugleich eine klare gesetzliche Regelung der Speicherfristen für Wirtschaftsauskunfteien. Auch die Anwälte des Schuldners sehen die Entscheidung positiv: Sie betonen, dass künftig stärker auf den Einzelfall geschaut werden muss – und pauschale Lösungen damit vom Tisch sind.

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