Ein 16-jähriger Schüler aus Bremen stirbt auf Klassenfahrt, die Bestürzung ist groß. Haben die Lehrer alles richtig gemacht?

Leon ist tot, gestorben im Juni auf Klassenfahrt in Italien. Die Bestürzung über den unerwarteten Tod des Bremer Schülers ist in Stadt und Region groß. Viele Menschen fragen sich: Wie konnte es dazu kommen? Noch laufen die Untersuchungen zum Fall, wie eine Sprecherin des Bremer Bildungsressorts t-online sagte. Ferner würden keine Angaben gemacht, betonte sie.

Und noch eine weitere Frage drängt sich auf: Haben die verantwortlichen Lehrer ihre Aufsichtspflicht verletzt – und wenn ja, welche Konsequenzen könnte ein solches Handeln für sie haben? Das Verhalten von Lehrkräften bei Klassenfahrten, werde nicht anders bewertet, als würden die Schüler in der Schule betreut. Denn rein formell sind Klassenfahrten nichts anderes als „Schulveranstaltungen an einem anderen Lernort“, teilt der Zentralelternbeirat Bremen mit. Entsprechend gelten bei Ausflügen die gleichen Pflichten wie in der Bildungseinrichtung selbst.

Jedes Bundesland für sich regelt die entsprechenden Pflichten bei Klassenfahrten, in Bremen ist es das Bremer Schulblatt, in dem geschrieben steht, wo Eigenverantwortung der Mädchen und Jungen beginnt und wo Lehrer einschreiten müssen.

In Abschnitt 4 (Aufsicht auf Schulfahrten) heißt es unter anderem, dass „die Intensität der Aufsicht unterschiedlich wahrzunehmen“ sei. „Erforderlichenfalls können die verantwortlichen Lehrkräfte sich zur Ausübung der Aufsicht Hilfspersonen bedienen“.

Ob Leon eine Hilfsperson zur Seite gestellt wurde, ist bislang unklar. Nach Angaben seiner Eltern weise er aufgrund einer Wahrnehmungsstörung einen Grad der Behinderung von 80 Prozent auf. Ungeachtet dessen bleibe „die generelle Verantwortung bei den Aufsichtspflichtigen“, heißt es im Bremer Schulblatt. Sprich: den Lehrern.

Dort steht auch, dass Lehrkräfte, sollte Schülern etwas passieren, grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden können. Konkret heißt es: „Erleiden Schülerinnen oder Schüler bzw. Dritte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schäden, können Ansprüche gegen die Aufsichtspflichtigen und deren Hilfspersonen regelmäßig nicht geltend gemacht werden, weil zunächst der Staat oder der Dienstherr ohne Rückgriffsmöglichkeit Schadensersatz leisten muss.“ Anders sieht die Lage hingegen aus, wenn der Lehrkraft eine „grobe Fahrlässigkeit“ nachgewiesen werden kann.

Ob das im Fall von Leon so gewesen sein könnte, müssten interne Untersuchungen zeigen, teilte das Bildungsressort mit. Zudem liege noch kein Obduktionsergebnis vor, das Aufschluss über die Todesursache des 16-Jährigen geben könnte. Der Bericht sei von den Eltern angefordert, liege aber bisher nicht vor.

Die Familie, so berichtet es der „Weser Kurier“ erwäge rechtliche Schritte gegen die zuständigen Lehrer. In erster Linie forderten sie jedoch Aufklärung, was mit ihrem Sohn passiert ist. Denn: Ihrer Darstellung nach sei Leon trotz seines augenscheinlich schlechten Zustands allein in seinen Bungalow geschickt worden – ganz ohne Aufsicht.

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