Mit einer Schenkung können Sie die Erbfolge vorziehen, um Erbschaftssteuer zu sparen. Denn die Freibeträge sind bei beiden Steuerarten zwar gleich hoch, bei der Schenkungssteuer können Sie die Freibeträge aber alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen.
Ebenfalls möglich sind sogenannte Kettenschenkungen, auch Umwegschenkungen genannt. Dabei schenken Sie Ihr Vermögen nicht direkt demjenigen, dem Sie es zukommen lassen wollen, sondern nehmen den Umweg über Verwandte. Das ist dann sinnvoll, wenn diese Umleitung zu einem insgesamt höheren Freibetrag führt.
Aber Achtung: Der „Mittelsmann“ darf das Geld nicht direkt durchreichen. Er muss zumindest selbst bestimmen können, wann er das Vermögen weitergibt, und theoretisch entscheidet er auch, wie viel er weiterschenkt.
Neben den wiederkehrenden Steuerfreibeträgen hat eine Schenkung den Vorteil, dass Sie als Schenkender die Zügel in der Hand halten, wenn es darum geht, das Vermögen zu verteilen. Sie beugen so einem Streit unter den Erben nach Ihrem Tod vor.
Ein weiterer Nebeneffekt: Wer sein Vermögen über Schenkungen an andere überträgt, kann dafür sorgen, dass unliebsame Verwandte beim Erben leer ausgehen oder sich deren Pflichtanteil am Erbe verringert.
Ja. Sowohl Schenker als auch Beschenkter müssen ein steuerpflichtiges Geschenk innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Notar die Schenkung beurkundet. Dann nimmt er Ihnen die Meldung ab. Das Finanzamt wiederum meldet sich anschließend bei Ihnen und fordert Sie auf, eine Steuererklärung abzugeben.
