In bestimmten Fällen zahlt die Deutsche Rentenversicherung die geleisteten Beiträge zurück. Wer kann sein Vertragsverhältnis vorzeitig auflösen?

Ihre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung sind dafür da, dass Sie nach dem Ausscheiden aus dem Berufsalltag abgesichert sind und einen Anspruch auf Rentenzahlungen haben. Die gesetzliche Rentenversicherung ist daher sehr zurückhaltend, wenn es um eine vorzeitige Auszahlung der Rentenbeiträge geht.

Schließlich könnten Versicherte sich unüberlegt für eine vorzeitige Auszahlung entscheiden und sind dann im Alter auf Sozialleistungen angewiesen. Daher ist es für die meisten Versicherten grundsätzlich ausgeschlossen, sich Rentenbeiträge auszahlen zu lassen. Nur in wenigen Fällen wird von diesem Grundsatz abgewichen.

Wann eine Beitragserstattung nicht möglich ist

Die Rentenversicherung spricht dann von „Beitragserstattung“. Dabei werden immer nur selbst gezahlte Beiträge ausgezahlt. Das bedeutet, die vom Arbeitgeber geleisteten Anteile erhalten Sie nicht.

Auch folgende Beiträge werden nicht erstattet:

  • Beiträge, durch welche die Rentenversicherung bereits Leistungen finanziert hat, etwa Geld für Hilfen am Arbeitsplatz oder für eine Rehabilitationsbehandlung.
  • Beiträge, die vom Staat geleistet wurden, wie bei Soldaten.
  • Beiträge von behinderten Menschen.
  • Beiträge, die von der Bundesagentur für Arbeit geleistet wurden.

Rentenbeiträge auszahlen lassen bei Auswanderung

Die Frage nach einer vorzeitigen Auszahlung stellt sich häufig im Zuge von Überlegungen hinsichtlich einer Auswanderung. In der Praxis besteht diese Möglichkeit primär für Ausländer, die in Deutschland gelebt haben, hier beschäftigt waren, und jetzt in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land auswandern.

Dies liegt an den Bedingungen für eine Beitragserstattung:

  • Es darf in Deutschland keine Versicherungspflicht bestehen.
  • Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung muss ausgeschlossen sein.

Da sich deutsche Staatsbürger immer freiwillig in Deutschland in der Rentenversicherung versichern können, ist eine Erstattung der Beiträge für deutsche Staatsbürger nicht möglich.

Weiterer Grund für eine Beitragserstattung: Mindestversicherungszeit nicht erreicht

In Deutschland gibt es keinen Rentenanspruch, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, aber weniger als fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Das ist etwa bei Selbstständigen der Fall, die nur wenige Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ist die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erfüllt, ist eine Beitragserstattung möglich – auch für deutsche Staatsbürger.

Auf die Erstattung von Beiträgen der Deutschen Rentenversicherung müssen Sie übrigens nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 14 K 1629/18 E) keine Steuern zahlen.

Wichtig: Wer freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat, verliert dauerhaft den Anspruch auf Beitragserstattung.

Beitragserstattung für Beamte

Beamte zählen zu dem besonderen Personenkreis, der von der Versicherungspflicht befreit ist. Eingezahlte Beiträge können sich Beamte unter folgenden Voraussetzungen rückerstatten lassen:

  • Die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist noch nicht erfüllt.
  • Seit Entfall der Versicherungspflicht sind mindestens zwei Jahre vergangen.
  • Die Lebenszeitverbeamtung ist erfolgt.

Vorzeitige Auszahlung von Riester-Rente und Rürup-Rente

Wenn Sie über eine vorzeitige Auszahlung der Rente nachdenken, können auch Riester-Rente und Rürup-Rente Themen für Sie sein.

Die Möglichkeiten unterscheiden sich bei diesen beiden Renten:

Rürup-Rente: Bei der Rürup-Rente gibt es weder ein Kapitalrecht noch können Sie diese Rente kündigen. Einzige Ausnahme: Innerhalb der ersten 30 Tage nach Erhalt der Versicherungsunterlagen können Sie Ihre Rürup-Rente wieder auflösen. Lesen Sie hier mehr zur Rürup-Rente.

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