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Pflichtteil nach Berliner Testament: Wann ist der Anspruch verjährt?


24.11.2025 – 10:18 UhrLesedauer: 1 Min.

Älteres Paar prüft seine Finanzen (Symbolbild): Ein Berliner Testament kann helfen, den verbliebenen Partner abzusichern.

Älteres Paar prüft seine Finanzen (Symbolbild): Ein Berliner Testament kann helfen, den verbliebenen Partner abzusichern. (Quelle: shapecharge/getty-images-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um das Berliner Testament.

Viele Ehepaare legen in einem sogenannten Berliner Testament fest, dass sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Wer dabei leer ausgeht, hat aber dennoch Anspruch auf seinen Pflichtteil. Doch gilt das unbegrenzt? Das möchte ein t-online-Leser wissen. Er fragt: „Kann der Pflichtteil noch geltend gemacht werden, wenn der Erblasser 2020 verstorben ist?“

Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

„In der Regel beginnt die Verjährung, sobald der Pflichtteilsberechtigte weiß, dass er enterbt wurde, also Kenntnis vom Testament oder Erbvertrag hat“, sagt Jessica Schomaker, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, t-online. Hat der Berechtigte etwa 2020 oder 2021 von dem Testament erfahren, endete die Frist mit Ablauf des Jahres 2023 beziehungsweise 2024.

Wichtig ist: Die Verjährung wirkt nicht automatisch. „Sie ist eine sogenannte Einrede. Das heißt, der Erbe muss sich ausdrücklich darauf berufen“, so Schomaker. Tut er das nicht, kann der Pflichtteilsanspruch trotz Fristablaufs noch erfüllt werden.

Hat der Berechtigte erst später – etwa 2023 oder 2024 – von dem Testament erfahren, läuft die Frist entsprechend später ab, und der Anspruch ist 2025 noch nicht verjährt. Wer Ansprüche sichern möchte, sollte sich daher möglichst frühzeitig über das weitere Vorgehen beraten lassen, um eine drohende Verjährung zu vermeiden.

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