5,65 Millionen Deutsche sind laut Creditreform überschuldet. Das P-Konto soll vor Pfändungen schützen. Doch gilt das wirklich in jedem Fall?

Das Pfändungsschutzkonto gibt es seit dem Sommer 2010, doch wird es seither oft missverstanden. Denn vielen entsteht der Eindruck, dass Pfändungen mit dem Schutzkonto unmöglich geworden seien. Ganz so einfach ist es aber nicht. Wir klären die Frage, ob es möglich ist, eine Pfändung trotz P-Konto zu erleben.

P-Konto schützt Freibeträge

Zu Kontopfändungen greifen Gläubiger, wenn Mahnungen oder Inkasso-Briefe nicht den gewünschten Erfolg erzielen. Über die Pfändung wird direkt ins Vermögen des Schuldners vollstreckt. Doch ist es in der Vergangenheit auch passiert, dass ein Girokonto durch die Pfändung komplett gesperrt wurde.

Als Reaktion drauf schuf der Gesetzgeber das P-Konto. Es schützt das Einkommen des Schuldners bis zu einem bestimmten Freibetrag. Die Freibeträge steigen regelmäßig. So gilt seit 1. Juli 2023 ein Betrag von 1.409,99 Euro. Dieser kann durch verschiedene Umstände wie bestehende Unterhaltspflichten weiter steigen. Wer mehr Geld braucht, etwa weil er krank ist, kann ebenfalls mit einem höheren Pfändungsfreibetrag rechnen.

Freigrenzen für Pfändungen nach Zahl der Unterhaltspflichten:

  • Pfändungsfreibetrag ohne unterhaltspflichtige Person – 1.409,99 Euro
  • Pfändungsfreibetrag mit 1 unterhaltspflichtigen Person – 1.939,99 Euro
  • Pfändungsfreibetrag mit 2 unterhaltspflichtigen Personen – 2.229,99 Euro
  • Pfändungsfreibetrag mit 3 unterhaltspflichtigen Personen – 2.519,99 Euro

Die geltenden Freibeträge fußen auf § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).

Über Guthaben unterhalb der Freigrenzen kann auch bei einer laufenden Pfändung verfügt werden. Höhere Summen auf dem P-Konto kann die Bank an Gläubiger überweisen.

Praktisches Beispiel: Frau Müller wandelt ihr Girokonto in ein P-Konto um. Sie hat eine individuelle Pfändungsfreigrenze von 1.939,99 Euro und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Jeden Monat darf Frau Müller über ihren Freibetrag verfügen. Die Differenzsumme von 560,01 Euro gibt die Bank an den Gläubiger weiter. Das kann Frau Müller nur verhindern, wenn sie einen erhöhten Bedarf nachweist.

Pfändung bei Nachzahlungen verhindern

Übersteigt der Geldeingang den Pfändungsfreibetrag, wird er in der Regel gepfändet. Gehen Nachzahlungen auf dem Konto ein, gibt es Abhilfe. Durch eine einmalige Erhöhung des Freibetrags ist es möglich, gewisse Nachzahlungen vor der Pfändung zu schützen. Dazu gehören:

  • Nachzahlungen von Bürgergeld (Sozialleistungen), Grundsicherung oder Kindergeld
  • Nachzahlungen von Asylbewerberleistungen
  • Nachzahlungen von Einkommen (maximal 500 Euro) durch den Arbeitgeber
  • Nachzahlungen von Rente (maximal 500 Euro)
  • Nachzahlungen von Arbeitslosengeld I (maximal 500 Euro)
  • Nachzahlungen von Wohngeld
  • Nachzahlungen von Pflegegeld

Gemeinschaftskonten umwandeln

Viele Paare führen gemeinsam ein Bankkonto. Drohen finanzielle Schwierigkeiten und Pfändungen, sollten sie über die Umwandlung in Einzelkonten nachdenken.

Hintergrund: Das Pfändungsschutzkonto kann nur auf den Namen einer Person geführt werden. Einzelkonten beugen Problemen vor. Eine Umwandlung und Giro- in P-Konto erfolgt ausschließlich auf Antrag.

Pfändung kann für 12 Monate ausgeschlossen werden

Inhaber eines P-Kontos haben die Möglichkeit, drohende Pfändungen komplett abzuwehren. Das geht aber nur dann, wenn das Guthaben regelmäßig den geltenden Freibetrag unterschreitet. Das Gericht kann in so einem Fall auf Antrag die „Unpfändbarkeit“ anordnen. Damit läuft jede Pfändung quasi ins Leere – aber nur zeitlich befristet. Die Anordnung der Unpfändbarkeit gilt maximal 12 Monate.

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