Kurz hat man im Supermarkt nicht aufgepasst, schon liegt eine Packung Eier oder ein Becher Sahne auf dem Boden. Wer muss für den Schaden aufkommen?

Sind jemandem im Supermarkt Eier auf den Boden gefallen, ist das dem Betroffenen oft peinlich – und er macht sich unter Umständen schnell aus dem Staub. Aber hätte er die Eier zahlen müssen, wenn er das Personal informiert hätte?

Die Antwort lautet: im Prinzip ja. Kunden müssen alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verursachen. Doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Denn wenn Waren im Laden sehr wackelig gestapelt sind, können Sie möglicherweise gar nichts für den Schaden.

Außerdem sind solche Missgeschicke oft peinlich – aber wenn es sich nur um kleinere Schäden wie etwa ein Gurkenglas, einen Joghurtbecher oder eben die Packung Eier handelt, zeigen sich die meisten Einzelhändler kulant. Und falls nicht, springt die private Haftpflichtversicherung ein – auch und gerade wenn es um höhere Summen geht.

Wer allerdings selbst im Supermarkt stürzt, kann Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Denn Kunden sollten sich dort sicher bewegen können. Darauf muss der Betreiber achten. Das bedeutet in der Praxis: Nach Reinigungsmaßnahmen sollte etwa ein Warnschild aufgestellt werden. Passiert nichts dergleichen, haben Kunden einen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie auf den gewischten Flächen stürzen und sich verletzen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 24 O 76/18).

Der Fall: In einem Supermarkt war eine Kundin nach einem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und hatte sich verletzt. Kurz zuvor war dort der Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert worden. Weil sie auf einem unsichtbaren, von der Reinigung stammenden schmierigen Film gestürzt war, verlangte die Klägerin Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Der Supermarktbetreiber behauptete, die Klägerin sei in Eile gewesen und deswegen gestürzt. Die Reinigungsarbeiten seien schon etwa zehn Minuten vorher beendet worden. Der Bodenbelag könne höchstens noch leicht feucht gewesen sein. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach der Reinigung sei technisch nicht möglich. Der Sturz der Klägerin basiere daher auf dem allgemeinen Lebensrisiko.

Das Urteil: Der Supermarktbetreiber habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil er keine Vorkehrungen zum Schutz seiner Besucher getroffen habe. Möglich sei das etwa durch das kurzzeitige Sperren des betroffenen Bereichs oder das Aufstellen von Warnschildern. All dies sei ihm leicht möglich gewesen. Die Klägerin habe nicht mit der Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen.

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