Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Muss ich meine Berufsunfähigkeitsrente versteuern?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zählt zu den sinnvollen Versicherungen. Sie zahlt eine lebenslange Rente, wenn Sie Ihre aktuelle Arbeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben können. Wer eine BU-Rente bezieht, muss diese allerdings versteuern. „Wie genau?“, wollte ein Leser von uns wissen.

Das hängt davon ab, ob die Rente aus einer selbstständigen BU-Versicherung stammt oder mit einer Altersvorsorge gekoppelt ist. Ein Überblick.

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Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Berufsunfähigkeitsrenten der Steuerpflicht.

  • Bei Renten aus einer sogenannten selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) ist nur ein Teil der Rente steuerpflichtig.
  • Bei der BU, die beispielsweise mit einer Rürup-Rente (BUZ) kombiniert wurde, hängt der zu versteuernde Anteil davon ab, wann Sie die Rente erhalten.
  • Eine Berufsunfähigkeitsrente aus der betrieblichen Versicherung über den Arbeitgeber muss immer voll versteuert werden.

Die unterschiedliche Besteuerung rührt auch daher, dass in der Beitragsphase die Zahlungen unterschiedlich stark steuerlich geltend gemacht werden können. Gut zu wissen: Bleiben Sie mit Ihren Einkünften (inkl. BU-Rente) unter dem Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an.

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Die Rente aus einer privaten BU-Versicherung gilt als Einkommen. Steuerpflichtig ist der sogenannte Ertragsanteil. Wie hoch dieser ist, hängt davon ab, wie lange Sie vermutlich eine BU-Rente beziehen. Das stellt ein Arzt fest.

Dabei gilt: Je länger der Bezug der Rente, desto höher ist der Ertragsanteil. Dies ist in Paragraf 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geregelt. Einen Auszug finden Sie in der Tabelle:

Dauer der Rentenzahlung Steuerpflichtiger Ertragsanteil
1 Jahr 0 Prozent
5 Jahre 5 Prozent
10 Jahre 12 Prozent
12 Jahre 14 Prozent
15 Jahre 16 Prozent
16 Jahre 18 Prozent
17 Jahre 18 Prozent
18 Jahre 19 Prozent
19 Jahre 20 Prozent
20 Jahre 21 Prozent

Beispielrechnung: Ein ärztliches Gutachten bescheinigt einem 55-jährigen Versicherten, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Er erhält von seiner Versicherung eine monatliche BU-Rente in Höhe von 2.000 Euro – und zwar bis zum vereinbarten 67. Lebensjahr. Ab dann übernimmt die gesetzliche Rente die Rentenzahlungen. Die Laufzeit der BU-Rente beträgt 12 Jahre und der steuerpflichtige Ertragsanteil 14 Prozent.

Das heißt, von 2.000 Euro sind 280 Euro (14 Prozent von 2.000 Euro) zu versteuern – aufs Jahr gerechnet sind das 3.360 Euro. Da das zu versteuernde Einkommen aber unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 11.784 Euro (Stand: 2024) liegt, fallen für den Versicherten in diesem Fall keine Steuern an.

Zu beachten ist jedoch: Wenn Sie weitere Einkünfte haben, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus weiteren Renten oder Kapitalerträgen, kann der Grundfreibetrag überschritten werden. In diesem Fall müssen Sie auch die BU-Rente versteuern.

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung zusätzlich mit einer Rentenversicherung wie einer Rürup-Rente kombinieren (BUZ), zahlen Sie einen Teil Ihrer monatlichen Beiträge in eine Berufsunfähigkeitsversicherung und den anderen Teil in Ihre private Altersvorsorge ein. Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen dabei nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags betragen.

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Werden Sie vor Rentenbeginn berufsunfähig, müssen Sie die ausgezahlte BU-Rente anteilig versteuern. Anders als bei der privaten BU-Rente gilt hier nicht der Ertragsanteil, sondern der Rentenfreibetrag, der auch bei den Altersrenten angewandt wird. Er liegt für 2025 noch bei 16,5 Prozent und schrumpft bis 2058 bis auf null. Maßgeblich für die Steuern ist also das Jahr, in dem Sie in Rente gehen – und nicht, wie lange Sie die BU beziehen. Die Tabelle zeigt eine Übersicht der Rentenfreibeträge.

Jahr des Rentenbeginns Rentenfreibetrag, in % Zu versteuernder Teil der Rente, in %
2024 17 83
2025 16,5 83,5
2026 16 84
2027 15,5 84,5
2028 15 85
2029 14,5 85,5
2030 14 86
2035 11,5 88,5
2040 9 91
2045 6,5 93,5
2050 4 96
2058 0 100

Beispielrechnung: Ein ärztliches Gutachten bescheinigt einem 55-jährigen Versicherten 2024, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Renteneintritt ist für ihn im Jahr 2036. Er erhält von seiner Versicherung eine monatliche BU-Rente in Höhe von 2.000 Euro, die zu 89 Prozent steuerpflichtig ist – 2036 liegt der Rentenfreibetrag bei 11 Prozent.

1.780 Euro (89 Prozent von 2.000 Euro) mal 12 Monate entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 21.360 Euro. Bei einem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (Stand: 2024) fallen in der Steuerklasse I etwa 540 Euro an Steuern an.

Haben Sie die BU-Versicherung als Teil einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen, sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen aufgrund der Beiträge, die dafür aufgewendet werden. Allerdings wird in der Auszahlphase die komplette Rente mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Das liegt daran, dass das Finanzamt die BU-Rente aus einer betrieblichen Altersvorsorge steuerlich wie ein normales Arbeitseinkommen behandelt.

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