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Müssen Autofahrer private Einfahrtsschilder beachten?

wochentlich.deBy wochentlich.de12 Juni 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Müssen Autofahrer private Einfahrtsschilder beachten?
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„Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten“ – solche Aufforderungen stehen auf vielen Schildern an Einfahrtstoren. Aber was nützen sie?

Viele Grundstückseigentümer stellen an ihren Einfahrten Schilder mit der Aufschrift „Ein- und Ausfahrt freihalten“ auf. Doch sind solche privaten Schilder für Autofahrer verbindlich?

Streng genommen sind die „Einfahrt freihalten“-Schilder, die jeder selbst aufstellt, rechtlich nicht bindend. Sie dienen lediglich als Hinweis oder Bitte an andere Verkehrsteilnehmer, die Einfahrt nicht zu blockieren. Rechtlich bindend sind nur die offiziellen, behördlich angeordneten Verkehrszeichen.

Allerdings schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Einfahrten und Grundstückszufahrten generell freizuhalten sind – unabhängig von privaten Schildern. Wer eine Einfahrt zuparkt, begeht eine sogenannte Besitzstörung.

In einem solchen Fall hat der Grundstückseigentümer das Recht, das Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen. Was auf dem Privatschild steht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass die Zufahrt versperrt ist.

Privatpersonen können zwar selbst entscheiden, was auf ihren Schildern steht. Die Aufforderungen müssen jedoch den geltenden Verkehrsregeln entsprechen. Steht zum Beispiel „Parken auch gegenüber verboten“ auf dem Schild, obwohl die Fahrbahn breit genug ist, muss sich niemand daran halten.

Eine Genehmigung für solche Schilder ist nur dann erforderlich, wenn sie auf öffentlichem und nicht auf privatem Grund aufgestellt werden sollen. Ansonsten steht es jedem Grundstückseigentümer frei, seine Einfahrt mit Hinweisschildern zu versehen. Auch wenn private Einfahrtsschilder rechtlich nicht bindend sind, sollten Autofahrer sie respektieren. Denn wer eine Einfahrt blockiert, muss unter Umständen mit Abschleppkosten rechnen. Defensives Fahren und Rücksichtnahme sind der beste Rat.

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