Ab 2024 haben 17,3 Millionen Menschen mehr als bisher das Recht auf eine staatliche Förderung. Worum es geht und was Sie tun müssen, um sie zu bekommen.

17,3 Millionen Menschen mehr als im Vorjahr haben ab 1. Januar Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Denn dann werden laut Zukunftsfinanzierungsgesetz die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage deutlich angehoben, wie das Bundesfinanzministerium dem Geldratgeber „Finanztip“ bestätigte. Das Ministerium erwartet dadurch zehnmal höhere Förderausgaben ab 2030. Sie sollen auf rund 310 Millionen Euro im Jahr steigen.

Arbeitnehmersparzulage: Kein Geld vom Chef nötig

„Viele Menschen wissen nicht, wie einfach es ist, vermögenswirksame Leistungen anzulegen und die Arbeitnehmersparzulage zu bekommen“, sagt Altersvorsorge-Experte Martin Klotz von „Finanztip“. Das könne jeder selbst erledigen und es funktioniere auch ganz ohne Geld vom Arbeitgeber.

„Arbeitnehmende haben das Recht, einen Teil ihres Bruttogehalts auf diesem Weg umzuwandeln“, so Klotz. Er empfiehlt, sich die Arbeitnehmersparzulage über ein VL-Depot mit einem ETF-Sparplan zu sichern. ETFs sind sogenannte passive Investmentfonds, bei denen ein Aktien-Index nachgebildet wird. Sie entwickeln sich also genauso wie der Index, den sie abbilden. Lesen Sie hier, wie Sie einen ETF-Sparplan anlegen.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Erste Voraussetzung, um die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von maximal 123 Euro pro Jahr zu bekommen, ist ab 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 40.000 Euro für Singles und 80.000 Euro für Ehepaare. Bisher lag die Einkommenshöchstgrenze für die Arbeitnehmersparzulage bei 20.000 Euro für Singles und bei 40.000 Euro für Ehepaare.

Zweite Voraussetzung ist ein Sparvertrag mit vermögenswirksamen Leistungen (VL). Als Anlage dafür eignen sich beispielsweise ein Aktienindexfonds (ETF) oder ein Bausparvertrag. Alternativ können vermögenswirksame Leistungen auch genutzt werden, um einen Immobilienkredit abzubezahlen. Mehr zu vermögenswirksamen Leistungen lesen Sie hier.

Bis zu 480 Euro vom Staat geschenkt

„Bei einer jährlichen Einzahlung von 400 Euro VL in einen ETF-Sparplan gibt es 80 Euro vom Staat dazu“, rechnet Klotz vor. „Das entspricht einer Förderquote von 20 Prozent. Für jeden vollendeten VL-Vertrag bekomme ich so 480 Euro geschenkt, die ich anschließend völlig frei verwenden kann.“ Das Finanzamt überweist die Summe am Ende der Laufzeit – nach sechs oder sieben Jahren – auf das Vertragskonto.

Arbeitnehmende müssen die Arbeitnehmersparzulage jährlich über die Steuererklärung beantragen. „Dafür müssen Verbraucher nur ein Kreuz in Zeile 1 des Hauptvordrucks setzen und in Zeile 42 die Zahl ‚1‘ eintragen“, erklärt Klotz. Die Höhe der Einzahlung wird automatisch an das Finanzamt übermittelt.

Arbeitnehmende, die vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Gehalt von ihrer Firma bekommen, können die Zulage auf gleichem Weg über ihre Steuererklärung beantragen.

Die Rechnung zahlt die künftige Regierung

Im Jahr 2022 wurden 38,8 Millionen Euro an Sparzulagen ausgezahlt, für 2023 und 2024 rechnet das Ministerium jeweils mit Kosten in Höhe von 28 Millionen Euro. Da die Arbeitnehmersparzulage erst am Ende der Laufzeit eines VL-Vertrags an die Sparer ausgezahlt wird, belasten die Zahlungen den Haushalt erst zeitversetzt. Insgesamt steigt die Zahl der Anspruchsberechtigten mit den neuen Höchstgrenzen laut Finanzministerium auf 35,2 Millionen. Grundlage der Schätzung ist die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2019 des Statistischen Bundesamtes.

„Das sind grob geschätzt mehr als 80 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland“, verdeutlicht Klotz die Dimensionen der Gesetzesänderung. Würden alle Anspruchsberechtigten die volle Förderung für das Aktien- und Bausparen beantragen, lägen die zusätzlichen Kosten für die Staatskasse nach „Finanztip“-Berechnungen noch deutlich höher als vom Finanzministerium geschätzt: bei knapp 4,3 Milliarden Euro pro Jahr.

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