Männerbrüste sind meist nicht nur ein kosmetisches Problem – sie können auch schmerzen. Um eine Krankheit handelt es sich dabei dennoch nicht, entschied ein Gericht.
Wenn sich die Brustdrüse eines Mannes stark vergrößert, spricht man von Gynäkomastie. Diese ist keine behandlungsbedürftige Krankheit, wie das hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem aktuellen Urteil entschied. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen daher in der Regel nicht für die Kosten einer Entfernung des Brustgewebes aufkommen.
Wie kam es zu dieser Entscheidung? Der heute 52-jährige Kläger leidet unter Gynäkomastie, einer Brustdrüsenschwellung bei Männern. Seine Brüste sind besonders berührungsempfindlich und tun ihm in Ruhe wie auch beim Sport weh. Deshalb beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine beidseitige Entfernung des Brustgewebes. Die Kasse lehnte dies jedoch ab. Es liege hier nur eine leichtgradige Brustvergrößerung ohne entzündliche oder geschwürartige Veränderung des Gewebes vor. Die Operation sei daher medizinisch nicht notwendig.
Ohne Erfolg verwies der Mann auf seine Schmerzen. Zudem seien die Brüste entstellend, was auch zu einer psychischen Belastung führe. Das LSG folgte dem nicht und gab der Krankenkasse recht. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert zu. Dabei sei in der Krankenversicherung die Schwelle für einen operativen Eingriff in intakte Körperteile besonders hoch.
Hier lägen weder orthopädische Beschwerden noch krankhafte Hautveränderungen vor. Für seine Schmerzen komme der Mann mit nicht verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln aus. Auch das genüge nicht, um eine Operation zu rechtfertigen. Bei psychischen Belastungen müsse er vorrangig psychotherapeutische Angebote in Anspruch nehmen.
Zudem sei die Gynäkomastie nicht ungewöhnlich, sie komme bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vor, betonten die Darmstädter Richter. Beim Kläger sei sie nicht so ausgeprägt, dass die Männerbrüste entstellend seien. Das sei erst der Fall, wenn sich die körperliche Auffälligkeit „schon bei flüchtigen Begegnungen in alltäglichen Situationen quasi ‚im Vorbeigehen‘ bemerkbar“ mache und „regelmäßig zur Fixierung des Interesses Anderer“ führe.