Tabelle zeigt
Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer
Aktualisiert am 09.12.2024 – 09:38 UhrLesedauer: 2 Min.
Dass Angestellte bis zur Rente beim gleichen Unternehmen arbeiten, ist heutzutage selten. Doch damit der Jobwechsel reibungslos gelingt, gibt es bei der Kündigung einiges zu beachten.
Mal ist der Job nicht mehr auszuhalten, mal tut sich eine neue Chance auf: Arbeitnehmer kündigen aus vielen Gründen. Dabei müssen sie sich in der Regel aber an dieselbe Vorgabe halten: ihre Kündigungsfrist.
Wir erklären, wie lang sie ist, wenn Sie als Arbeitnehmer selber kündigen möchten, welchen Unterschied Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag machen und was eine ordentliche von einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet.
Ja. Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmer zu jeder Zeit kündigen, ohne einen Grund dafür nennen zu müssen. Das heißt aber nicht, dass Sie dann schon am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen. Denn es gilt die Kündigungsfrist einzuhalten – zumindest bei einer ordentlichen Kündigung (mehr dazu unten).
Das kommt darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Ist nichts geregelt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Für Arbeitnehmer sind das vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats (§ 622 Abs. 1 BGB), wobei vier Wochen genau 28 Tage bedeuten.
Eine Ausnahme greift in der Probezeit: Hier können Sie als Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Gibt es für ein Arbeitsverhältnis einen Tarifvertrag, sind die darin vereinbarten Fristen entscheidend, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen unterscheiden zwischen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zunächst gilt für beide noch die gleiche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Beim Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist jedoch mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Und zwar so:
Es ist üblich und zulässig, diese oder andere verlängerte Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer zu vereinbaren. So gibt es zum Beispiel Vereinbarungen, die Kündigungsfristen von drei oder sechs Monaten zum Monats- oder Quartalsende vorsehen.