Das sogenannte Sterbevierteljahr beschert Ihnen als Witwe oder Witwer drei Monate lang die volle Rente Ihres Ehepartners, unabhängig vom eigenen Einkommen. Später erhalten Sie die Witwenrente abschlagsfrei, falls der Ehepartner mindestens 64 Jahre und acht Monate alt war. Bis zum Jahr 2024 muss der Verstorbene mindestens 65 Jahre alt geworden sein. Für jeden früheren Monat kommt es zu einem Abschlag von 0,3 Prozent, wobei der maximale Abschlag bei 10,8 Prozent liegt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).

Eigenes Einkommen reduziert die Witwenrente (siehe oben). Doch es gibt noch weitere Gründe, die zu einer Kürzung oder gar Nichtzahlung führen:

Falls Sie wieder heiraten, können Sie eine Abfindung von zwei Jahresrenten auf die Witwenrente erhalten (§ 107 SGB VI). Maßgebend ist der Rentenbetrag nach Anrechnung Ihres eigenen Einkommens, unabhängig von den Zahlungen im Sterbevierteljahr.

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