Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine Abfindung zahlen, wenn er Ihnen kündigt. Sie dient als Übergangskapital und Ausgleich für den Verlust der Arbeitsstelle.

Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von Ihrem Gehalt, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Branche ab. Die Höhe kann mehreren Monatsgehältern entsprechen. Eine Abfindung gilt als Teil Ihres Vermögens und ist bei einer Privatinsolvenz oder Zwangsvollstreckung pfändbar. Es ist jedoch in seltenen Fällen möglich, die Pfändung ganz oder teilweise zu umgehen.

Vollständige Pfändbarkeit der Abfindung

Bei Ihrem monatlich gezahlten Gehalt gelten gesetzlich festgelegte Pfändungsfreigrenzen laut Pfändungstabelle. Diese sorgen dafür, dass noch genügend Geld zur Deckung Ihres Lebensunterhalts bleibt. Bei einer Abfindung sind die Pfändungsfreibeträge aber nicht relevant, da es sich um eine einmalige Zahlung handelt. Eine Abfindung gilt als Arbeitseinkommen und zählt zum Vermögen. Gerade bei einer finanziellen Notlage, bei Schulden und dem Verlust des Arbeitsplatzes ist dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung willkommen. Diese fällt jedoch in die Insolvenzmasse und ist daher in voller Höhe pfändbar. Dabei ist es unerheblich, ob sie aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages gezahlt wurde.

Zahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber direkt an den Insolvenzverwalter

Bei einer Privatinsolvenz oder Zwangsvollstreckung behält der Arbeitgeber den Teil Ihres monatlichen Gehalts ein, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Der Arbeitgeber zahlt bei einer Pfändung oder Privatinsolvenz die Abfindung nicht an Sie, sondern an den Gläubiger oder Insolvenzverwalter aus. Nur wenn dieser damit einverstanden ist, darf der Arbeitgeber die Abfindung an Sie auszahlen. Wusste der Arbeitgeber noch nichts von Ihrer Privatinsolvenz und hat die Abfindung bereits an Sie ausgezahlt, kann der Insolvenzverwalter sie zurückfordern.

Wie Sie die Pfändung Ihrer Abfindung umgehen

Bei einer Zwangsvollstreckung können Sie mit dem Gläubiger verhandeln, ob ein Schuldenabbau ohne Pfändung möglich ist. Um Ihre Abfindung ganz oder teilweise vor Pfändung zu schützen, stellen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht. Dafür müssen Sie darlegen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht ohne die Abfindung bestreiten können. Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Das Gericht wird Ihren Antrag ablehnen. Anderenfalls kann das Gericht die Abfindung so behandeln, als würde sie Ihr Arbeitgeber über mehrere Monate auszahlen. Das Gericht entscheidet, welchen Betrag Sie von der Abfindung behalten dürfen. Ihnen sollte so viel Geld bleiben, wie Sie auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten.

Share.
Exit mobile version