Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ergeben oft eine ordentliche Summe. Lassen sich die Aufwendungen in der Steuererklärung angeben?

Wer privat krankenversichert ist, zahlt mitunter hohe Beiträge. Doch Sie müssen die Last nicht komplett alleine tragen: Denn wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen Sie auch die Ausgaben für die private Krankenversicherung (PKV) steuerlich absetzen – und zwar als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben. Allerdings gibt es dabei zwei Einschränkungen.

Zum einen senkt nur jener Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung Ihre Einkommensteuer, der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse garantiert. Dazu zählen der ambulante, stationäre und zahnärztliche Basisschutz, nicht aber Leistungen wie eine Chefarztbehandlung, Zahnersatz oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Wie hoch der absetzbare Anteil Ihrer Beiträge ist, müssen Sie nicht selbst ausrechnen. In der Regel teilt Ihnen Ihre private Krankenversicherung nach Ablauf des Kalenderjahres mit, welchen Betrag Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen können.

Doch auch diese Summe können Sie womöglich nicht in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Denn sonstige Vorsorgeaufwendungen wie die PKV-Beiträge können Sie nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer und Beamte liegt er bei 1.900 Euro pro Jahr, Selbstständige können maximal 2.800 Euro ansetzen.

Der Höchstbetrag gilt aber nicht allein für die Prämien zur privaten Krankenversicherung. Auch andere Versicherungskosten wie etwa für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Privathaftpflicht oder eine private Unfallversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag ist also mitunter schnell erreicht.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung gehören zu den Sonderausgaben. Noch genauer: zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Entsprechend benötigen Sie bei der Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort tragen Sie Ihre PKV-Ausgaben in der Rubrik „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ ein.

Bei manchen Versicherungsanbietern haben Kunden die Möglichkeit, einen Teil der Beiträge erstattet zu bekommen, wenn sie im Laufe eines Jahres keine Rechnungen bei der privaten Krankenversicherung eingereicht haben. Ist das bei Ihnen der Fall, müssen Sie die erstatteten Beiträge von Ihren insgesamt absetzbaren Beiträgen abziehen. Das Ergebnis tragen Sie in der Steuererklärung ein.

Gut zu wissen: Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Eine Erstattung, die Sie zum Beispiel im Januar für das Vorjahr erhalten, verrechnen Sie mit den Beiträgen für das laufende Jahr – nicht mit den Beiträgen aus dem Vorjahr.

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