Sonderfälle
Ohne Zulassungsplakette Auto fahren: Dann ist es erlaubt
01.12.2024 – 13:13 UhrLesedauer: 2 Min.
Unter bestimmten Umständen ist es erlaubt, ohne Zulassungsplakette Auto zu fahren. Was Sie dabei beachten sollten und wo Fallstricke lauern.
Auf ein Kennzeichen gehören in Deutschland – neben EU-Kennung, Ortskennung und Nummer – auch TÜV- und Zulassungsplakette. Parken ohne gültige Zulassung in der Öffentlichkeit führt dazu, dass Ihr Auto abgeschleppt wird – und fahren sollten Sie es in der Regel auch nicht. Doch es gibt Ausnahmen.
Ansonsten sind Fahrten ohne Zulassung nur dann erlaubt, wenn sie mit der Zulassung direkt zusammenhängen. Sprich: Wenn Sie Ihr Auto zur Anmeldung bringen oder auf der Rückfahrt von der Abmeldung sind, benötigen Sie keine gültige Zulassungsplakette auf dem Kennzeichen.
Auch erlaubt: Fahrten zur Hauptuntersuchung (HU), um das Auto zulassen zu können (§ 10 Abs. 4 FZV). Die Fahrt in die Werkstatt ist in diesem Fall ebenso erlaubt. Wichtig: Ohne Nummernschilder, die Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilt und erfasst worden sind, geht es nicht. Eine einfache Reservierung von Wunsch-Kennzeichen reicht dafür nicht aus, warnt „autobild.de“.
Die Rechtssprechung hält noch einige Fallstricke parat: Alle Fahrten zur Zulassungsstelle oder zum TÜV dürfen nur auf direktem, kürzestem Weg geschehen. Sie sind nur innerhalb des Zulassungsbezirks und in direkt angrenzenden Bezirken erlaubt. Zwischenstopps und Umwege zu privaten Zwecken sind nicht gestattet. Entscheidend ist immer auch der Versicherungsschutz: Ihre Versicherung muss Ihnen eine eVB-Nummer für die Haftpflichtversicherung zugestellt haben.
Ohne Zulassung Auto zu fahren, ist strafbar. Der Grund: Sie sind ohne Versicherungsschutz unterwegs – denn eine Versicherung kann nur nach Zuteilung von Nummernschild und Fahrzeugschein erfolgen.
Laut Bußgeldkatalog kann ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro verhängt werden. Weiterhin erhält der Fahrer einen Punkt in Flensburg. Hinzu kommen noch weitere Strafen: Das Strafmaß hängt davon ab, ob Sie fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Wird Ihnen Vorsatz nachgewiesen, droht im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Bei Fahrlässigkeit sind Geldstrafen in Höhe von bis zu 180 Tagessätzen möglich.