Der rechtsextreme Attentäter von Halle steht erneut vor Gericht. Diesmal allerdings wegen einer Geiselnahme.

Im Prozess wegen Geiselnahme im Gefängnis Burg (Sachsen-Anhalt) wird am Dienstag das Urteil gegen den Attentäter von Halle erwartet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat eine neunjährige Haftstrafe für den 32-Jährigen gefordert sowie eine anschließende Sicherungsverwahrung. Der Verteidiger verzichtete in seinem Plädoyer auf ein Strafmaß, die Tat stehe nach der Beweisaufnahme fest.

Wegen Anschlag bereits verurteilt

Stephan Balliet verbüßt bereits die Höchststrafe. Praktische Auswirkungen wird das neue Urteil daher zunächst nicht haben. Wegen des rassistischen und antisemitischen Anschlags von Halle wurde er im Dezember 2020 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit wäre ohnehin offen, wann er seine Haftstrafe abgesessen hat und in die komfortablere Sicherungsverwahrung wechseln könnte. Am 9. Oktober 2019, dem höchsten jüdischen Feiertag Jom Kippur, hatte er versucht, die Synagoge von Halle zu stürmen und ein Massaker anzurichten. Als es ihm nicht gelang, ermordete er nahe der Synagoge zwei Menschen.

Attentäter wurde in andere Gefängnisse geflogen

Der 32-jährige Attentäter gilt als extremes Sicherheitsrisiko für andere und für sich selbst. Deshalb fand der jüngste Prozess wieder unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen in Magdeburg statt. Hinter dem Angeklagten saßen stets vier maskierte Spezialkräfte der Justiz in voller Schutzausrüstung. Der Zuschauerbereich ist durch Sicherheitsglas abgetrennt. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters Norbert Leygraf sind von Balliet weitere schwere Straftaten bis hin zu Tötungsdelikten zu erwarten, so er die Gelegenheit dazu habe.

Im Gefängnis sollen sich bei Balliet stille Phasen, in denen der 32-Jährige nicht spricht und sich kaum bewegt, abwechseln mit plötzlichen Ausbrüchen. Es soll so gut wie keine Kommunikation zwischen dem Gefangenen und den Bediensteten des Strafvollzugs, Psychiatern, Sozialarbeitern und Ärzten geben. Er gilt als nicht behandlungsfähig und nicht behandlungsbereit.

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