Mutterschaftsgeld ist für Angestellte klar geregelt, bei Selbstständigen hingegen herrscht oft Unklarheit. Unter diesen Bedingungen haben Sie Anspruch darauf.

Das Mutterschaftsgeld – umgangssprachlich auch fälschlicherweise Mutterschutzgeld genannt – ist eine Ersatzleistung für das Arbeitsentgelt der werdenden Mutter während des Mutterschaftsurlaubs. Doch es haben nicht alle werdenden Mütter in der Zeit vor und nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Grundsätzlich haben selbstständige und freiberuflich tätige Frauen die gleichen Ansprüche auf Mutterschaftsgeld wie angestellte Arbeitnehmerinnen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die wichtigsten Bedingungen sind:

  • Sie müssen spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sein (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 Mutterschutz-Gesetz) und Anspruch auf Krankengeld haben. Eine Familienversicherung reicht nicht aus. Freiberuflerinnen und Selbstständige sollten daher rechtzeitig prüfen, wie ihr Versichertenstatus ist.
  • Während der Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht erwerbstätig sein.
  • Den Antrag auf Mutterschaftsgeld müssen Sie bei der zuständigen Krankenkasse stellen, bei der Sie gesetzlich krankenversichert ist.

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie, wenn Sie entweder (A) privat krankenversichert sind oder (B) gesetzlich krankenversichert sind, aber keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich in der Regel nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate, es beträgt jedoch höchstens 13 Euro pro Tag. Sind Sie als Freiberuflerin oder selbstständige Unternehmerin freiwillig gesetzlich versichert und haben Anspruch auf Krankengeld, könnte Ihr Mutterschaftsgeld sogar höher ausfallen als für Arbeitnehmerinnen.

Denn das Mutterschaftsgeld entspricht für Selbstständige dem Krankengeld, das Ihnen die GKV im Krankheitsfall zahlen würde. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Da das Einkommen bei Selbstständigen in der Regel stark schwankt, wird ein halbjährlicher Einkommensdurchschnitt errechnet, von dem 70 Prozent als Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt würden.

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, aber nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent zahlen, haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind zusätzlich zum Mutterschaftsgeld folgende Leistungen vorgesehen:

  • Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Entbindung,
  • häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe

KSK-Versicherte (Versicherte der Künstlersozialkasse) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, also 70 Prozent des Einkommens vor Beginn der Mutterschutzfrist, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde. Dies ist das geschätzte Einkommen, das der KSK im Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gemeldet wurde.

Sie erhalten Mutterschaftsgeld für die Mutterschutzfristen sowie für den Tag der Entbindung. Die Mutterschutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht bis zwölf Wochen nach der Entbindung.

Mutterschaftsgeld erhalten Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bezogen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, erhalten Sie weiterhin Mutterschaftsgeld.

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld benötigen Sie die Bescheinigung Ihres Arztes, Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin – die sogenannte MET-Bescheinigung.

Sobald Sie diese Bescheinigung haben, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse mit dem Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten. Oft finden Sie das Formular auch auf der Internetseite Ihrer Krankenkasse.

Fügen Sie dem Antrag die ärztliche Bescheinigung bei und schicken Sie alles unterschrieben per Post an Ihre Krankenkasse. Die Bescheinigung muss spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin vorliegen.

Damit Sie Ihr Mutterschaftsgeld rechtzeitig erhalten, sollten Sie den Antrag sofort nach Erhalt der Bescheinigung stellen. Informieren Sie sich daher am besten schon vorher, wo und wie Sie den Antrag stellen müssen.

Damit das Mutterschaftsgeld nach der Geburt weitergezahlt wird, benötigt die Krankenkasse die Geburtsurkunde des Kindes.

Ja, der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann in bestimmten Fällen verloren gehen. Und zwar dann, wenn Sie während der sechswöchigen Frist vor und der achtwöchigen Frist nach der Geburt einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Dann erhalten Sie für diese Tage kein Mutterschaftsgeld, sondern ihr reguläres Gehalt oder ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Wenn Sie nur stundenweise oder anteilig während der Mutterschutzfrist arbeiten, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt angerechnet und das Mutterschaftsgeld entsprechend gekürzt.

Wenn Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (einmalige Zahlung von bis zu 210 Euro).

Privatversicherte Selbstständige bekommen in der Regel kein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Wenn Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten sie Krankentagegeld für die Zeit, in der sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Voraussetzung ist, dass Sie die Versicherung mindestens acht Monate vorher abgeschlossen haben.

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