Erledigen Sie Ihre Grundsteuererklärung mit „Elster“, wird dreimal nach Zähler und Nenner gefragt. Dabei handelt es sich um drei verschiedene Angaben.

Wenn Sie die Software des Finanzamtes nutzen, um Ihre Steuern online zu erledigen, sparen Sie sich das Ausfüllen von Papierformularen und einen Steuerberater. Allerdings können bei der Grundsteuererklärung einige Angaben wie der Zähler und Nenner schnell Verwirrung stiften. In der Anwendung selbst finden sich dazu oft nur wenig Erklärungen.

Wo ist die Angabe wichtig?

An drei verschiedenen Stellen in der Grundsteuererklärung müssen Sie Zähler und Nenner eintragen:

  • Flurstücknummer
  • wirtschaftliche Einheiten
  • Anteil am Grundstück als Angabe über die Eigentumsverhältnisse

Flurstücknummer

Angaben über die Flurstücknummer Ihres Grundstücks finden Sie im Grundbuchauszug. Diese Informationen sind auch im Internet abrufbar. Jedes Flurstück ist anhand der Flurstücknummer eindeutig identifizierbar.

Ein Grundstück besteht mitunter aus mehreren Flurstücken. Ist das der Fall, müssen Sie diese in der Grundsteuererklärung alle einzeln angeben. Die Flurstücknummer lautet beispielsweise 98/120. Die erste Zahl, 98, ist der Zähler. Die zweite Zahl, 120, ist der Nenner.

Mitunter steht nur eine Ziffer im Grundbuch. Dabei handelt es sich um den Zähler. Das Feld für den Nenner lassen sie dann leer.

Wirtschaftliche Einheiten

Der Anteil eines Eigentümers am Grundstück ist nicht zu verwechseln mit den wirtschaftlichen Einheiten. Letztere informieren darüber, wie viele Bruchstücke eines Grundstücks einer Person gehören. Angaben dazu finden Sie:

  • im Grundbuch unter „Eigentümer“
  • in der Teilungserklärung
  • im Kaufvertrag
  • im Katasterauszug unter „Angaben zum Eigentum“

Gehört Ihnen das gesamte Grundstück, sind Zähler und Nenner jeweils 1. Haben Sie beispielsweise eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, lautet die Angabe etwa 140/1.000. In diesem Fall ist 140 der Zähler und 1.000 der Nenner.

Anteil am Grundstück

Hier geht es darum, ob Ihnen das gesamte Grundstück gehört oder Sie es mit Ihrem Partner zu gleichen Teilen besitzen. Gehört Ihnen das gesamte Grundstück, ist sowohl der Zähler als auch der Nenner 1. Wenn Ihnen die Hälfte und Ihrem Partner die andere gehört, geben Sie beim Zähler 1 und beim Nenner 2 an.

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