Schnee im Sommer? Wohl kaum. Gilt also ein Tempolimit mit Schneeflocken-Symbol nur zur kalten Jahreszeit? Ein Urteil, das jeder Autofahrer kennen sollte.

Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder mit dem Zusatzzeichen „Schneeflocke“ sind unabhängig von der aktuellen Witterung verbindlich. Das Schild weist auf mögliche Gefahren durch unerwartete Glatteisbildung hin und soll die Verkehrssicherheit gewährleisten.

Tempolimit gilt auch bei trockener Straße

Das Verkehrszeichen hat daher die Bedeutung: „Die Geschwindigkeit ist auf 60 km/h beschränkt, weil winterliche Straßenverhältnisse vorliegen können.“ Es bedeutet nicht: „Hier gilt Tempo 60 nur bei winterlichen Straßenverhältnissen.“

So entschieden die Richter

Selbst wenn es gar nicht schneit: Eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt dennoch. Auch bei trockener Fahrbahn müsse die Geschwindigkeitsbegrenzung beachtet werden, entschied 2014 das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Anders als das Zusatzschild „bei Nässe“ beschränke das Zeichen „Schneeflocke“ (amtlich: „Gefahr unerwarteter Glatteisbildung“) die angeordnete Höchstgeschwindigkeit nicht auf Zeiten, in denen winterliche Straßenverhältnisse herrschen (Az. 1 RBs 125/14).

Das Tempolimit gilt also nicht nur, wenn Schnee liegt, sondern auch, wenn die Fahrbahn trocken ist. Mit dem ergänzenden Hinweis soll die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit erhöht werden – es soll das Höchsttempo jedoch nicht auf bestimmte Situationen beschränken.

Das OLG bekräftigte aber auch, dass der Zusatz „Schneeflocke“ entbehrlich sei: Wörtlich heißt es: „Das eine ‚Schneeflocke‘ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle.“

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