Mit einem gemeinschaftlichen Testament können Sie sich als Paar absichern. Bei Änderungen gibt es jedoch einige Vorschriften zu beachten.

Das gemeinschaftliche Testament ist ein letzter Wille, der von zwei Partnern erstellt wird. Es dient der gegenseitigen Absicherung im Falle des Todes. Sie können es wahlweise in einem oder zwei Dokumenten erstellen. Wichtig ist jedoch, dass sich beide Parteien über den Inhalt einig sind und alles eigenhändig unterzeichnen. Das Testament ist nur bei beidseitiger Zustimmung gültig.

Das Berliner Testament

Eine Sonderform für Eheleute ist das Berliner Testament. Dabei handelt es sich um ein wechselbezügliches Testament. Beide Partner setzen einander als Alleinerbe ein. Andere Verwandte werden im Rahmen dieser Regelung von der Erbfolge ausgeschlossen. Kinder erben in diesem Fall erst dann, wenn der zweite Ehepartner gestorben ist. Mehr zum Berliner Testament lesen Sie hier.

Vorschriften für das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinsamer letzter Wille unterliegt verschiedenen Vorschriften. Grundsätzlich haben beide Partner die Möglichkeit, das Testament eigenhändig zu verfassen. In dem Fall muss es handschriftlich von einem Partner erstellt und von beiden Personen unterzeichnet werden. Als Alternative dient die notarielle Niederschrift. Hier verschriftlicht der Notar die erklärte Verfügung, anschließend geht das Dokument in die amtliche Verwahrung über. Für einen Widerruf oder Änderungen ist die Hilfe des Notars erneut nötig.

Änderungen durch beide Partner

Sind Sie sich einig, können Sie gemeinsam Änderungen vornehmen, indem Sie das Testament ergänzen. Ein Notar ist nicht notwendig, wenn das Testament ohne seine Hilfe erstellt wurde. Beide Parteien haben die Möglichkeit, das Testament zu widerrufen, indem sie entweder eine Erklärung beim Notar einreichen, eine komplett neue Verfügung erstellen oder die ursprüngliche Urkunde vernichten. Wünscht nur ein Partner den Widerruf, ist eine Erklärung beim Notar nötig. Dieser stellt die schriftlichen Wünsche dem anderen Partner zu. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Testament notariell erstellt wurde oder nicht.

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