Wer in Teilzeit arbeitet, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft. Bei der Berechnung kommt es jedoch oft zu einem Denkfehler.
Ein Teilzeitjob definiert sich über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Also ist das auch die Grundlage für den Urlaubsanspruch, oder? Nein, tatsächlich berechnen sich die Urlaubstage für Teilzeitbeschäftigte anders. Wie genau, zeigt Ihnen dieser Ratgeber.
Auch wer in Teilzeit arbeitet, hat laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Urlaub – und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden er arbeitet. Ausschlaggebend ist stattdessen, an wie vielen Tagen der Arbeitswoche Sie als Teilzeitangestellter tätig sind.
Bei einer Fünf-Tage-Woche liegt der Mindestanspruch bei 20 Urlaubstagen, bei einer Vier-Tage-Woche bei 16 Urlaubstagen. Damit haben Teilzeitbeschäftige grundsätzlich den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte.
Das kommt darauf an, wie viele Urlaubstage pro Jahr ein Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten gewährt. Erhalten Sie nur den gesetzlichen Mindesturlaub, gilt das auch für Teilzeitkräfte. Gibt es mehr, muss es auch für Teilzeitbeschäftigte entsprechend mehr Urlaub geben. In welchem Umfang, ist abhängig von der Zahl der Wochenarbeitstage.
Um Ihren Urlaubsanspruch in Teilzeit zu berechnen, können Sie folgende Formel nutzen:
Sollten Sie in Teilzeit unregelmäßige Arbeitszeiten haben, also nicht jede Woche an den gleichen Tagen zur Arbeit erscheinen, müssen Sie die Formel abwandeln und die komplette Jahresarbeitszeit zugrunde legen:
Bevor Sie von Vollzeit in Teilzeit wechseln, müssen Sie grundsätzlich Ihren Resturlaub nehmen. Ist das nicht möglich, darf Ihr Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch nicht einfach kürzen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13. Juni 2013 bestätigt (Az. C 415/12). Die Kürzung sei eine unzulässige Benachteiligung.
Der Fall betraf eine Arbeitnehmerin, die zunächst Vollzeit gearbeitet hatte. Nach der Geburt ihres Kindes wechselte sie auf Teilzeit und arbeitete nun drei Tage in der Woche. Als sie in Teilzeit wechselte, hatte sie noch 29 Urlaubstage, die sie vor ihrer Arbeitszeitreduzierung nicht nehmen konnte.
Diesen Anspruch wollte der Arbeitgeber an die Teilzeitstelle anpassen und errechnete einen anteiligen Anspruch von 17 Tagen. Er begründete das damit, dass der Mitarbeiterin kein Nachteil entstünde. Da sie nur an drei Tagen in der Woche arbeite, könne sie die gleiche Anzahl von Wochen Urlaub nehmen. Der EuGH erklärte das jedoch für unzulässig.
Allerdings greift die Regel auch umgekehrt: Wer von Teilzeit auf Vollzeit wechselt, kann für das laufende Jahr nicht mit mehr Urlaub rechnen (EuGH-Urteil vom 11. November 2015, Az. C 219/14).