„Geregelt ist das in verschiedenen Paragrafen im Strafgesetzbuch, zentral ist zum Beispiel der Paragraf 45“, sagt Rechtsexperte Fabian Wittreck. Dort ist festgelegt: Wer wegen eines Verbrechens zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch für fünf Jahre die Wählbarkeit. „Dieser Automatismus greift bei schwersten Delikten: Mord, Raub, Rechtsbeugung“, so Wittreck.
Ein Entzug der Wählbarkeit ist aber auch bei anderen Vergehen und milderen Urteilen möglich, wie Wittreck erklärt. Gerichte könnten sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel bei Wahlfälschung, Bestechlichkeit, Landesverrat oder dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen entziehen.
In solchen Fällen bestehe „ein enger Bezug zwischen dem Delikt und dem Sachbereich, in dem bestraft wird“, so Wittreck. „Ein Politiker, der zum Beispiel Wahlen fälscht – das ist vergleichbar mit einem Berufskraftfahrer, der alkoholisiert gefahren ist oder einem Professor, der plagiiert hat.“
Die AfD schickt eine ganze Reihe von Verurteilten in die Parlamente oder duldet sie als Funktionäre und Mitarbeiter in ihren Reihen. Schuldig gesprochen wurden sie wegen ganz unterschiedlicher Delikte – darunter Körperverletzung, Volksverhetzung, Beleidigung, Betrug, Verstöße gegen das Waffengesetz oder Verrat von Dienstgeheimnissen.
Wäre es anders gelaufen, hätte das für Höcke empfindliche Folgen haben können; auch deshalb war das Medieninteresse an dem Urteil kurz vor den Landtagswahlen in Thüringen groß. „Wäre das Strafmaß höher ausgefallen, hin zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber, hätte Herr Höcke sein passives und auch sein aktives Wahlrecht verlieren können“, sagt Wittreck.