Fahrerflucht ist keine Alltagssünde, sondern eine Straftat. Und wird hart geahndet. Was droht dem Flüchtenden? Und wie verhält man sich korrekt? Alle Antworten.

Das Wichtigste im Überblick


Es geschieht 60 Mal am Tag irgendwo in Deutschland: Ein Autofahrer tötet oder verletzt einen Menschen und flüchtet. Mehr als 22.000 dieser Fälle pro Jahr zählt die Statistik.

Aber selbst wer nach einem kleinen Rempler einfach weiterfährt, begeht Fahrerflucht. Das gilt sogar, wenn man beim Rangieren die Stoßstange des Vordermanns eindrückt. An sich sei das keine große Sache, glauben viele Autofahrer. Deshalb klemmen sie nach einiger Wartezeit einfach einen Zettel mit ihren Kontaktdaten hinter die Scheibenwischer des beschädigten Autos und fahren davon. Doch das kann mächtig Ärger geben.

Denn schon wer auf einem Parkplatz nur leicht ein anderes Auto anrempelt, ist Beteiligter eines Verkehrsunfalls. Auch wenn die Geschädigten nicht vor Ort sind, reicht es keinesfalls aus, einfach einen Zettel mit Kontaktdaten oder eine Visitenkarte zu hinterlassen. Wer das tut und einfach wegfährt, begeht Fahrerflucht.

Fahrerflucht wird hart geahndet. Und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen als Straftat nach dem Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe. Außerdem sieht das Verkehrsrecht weitere Strafen vor: Wer Unfallflucht begeht, bekommt drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot bzw. er verliert die Fahrerlaubnis. Hinzu kann ein Bußgeld kommen.

  • Warten Sie am Unfallort auf den Inhaber des beschädigten Autos.
  • Wie lange Sie warten müssen, hängt auch vom eingetretenen Schaden ab. Als angemessen wird eine Wartezeit von etwa 20 bis 60 Minuten angesehen.
  • Melden Sie den Schaden der Polizei, wenn der Geschädigte dann immer noch nicht aufgetaucht ist.
  • Sie können auch direkt nach dem Unfall die Polizei verständigen, die dann den Schaden aufnimmt. Sollten Sie kein Handy besitzen, müssen Sie etwa 30 Minuten warten, bevor Sie den Unfallort verlassen können, um eine Telefonzelle oder eine andere Gelegenheit zu telefonieren zu suchen.

Die Strafen für Fahranfänger sind die gleichen wie für erfahrenere Autofahrer. Hinzu kommt aber, dass Fahrerflucht ein sogenannter A-Verstoß ist. Das bedeutet: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Außerdem muss der Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Zettel an die Windschutzscheibe klemmen: Es genügt nicht, einem Unfallbeteiligten auf diese Weise die eigenen Kontaktdaten zu übermitteln. (Quelle: Christin Klose/dpa)

Wer Benachteiligter einer Fahrerflucht wird, bleibt mitunter auf seinem Schaden sitzen. Denn in der Regel muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den Schaden des Unfallopfers aufkommen. Sie kann die Zahlung aber verweigern, wenn Vorsatz bei der Unfallflucht vorliegt. Außerdem lässt sich in vielen Fällen der Täter nicht ermitteln.

Die eigene Teilkasko deckt keine Schäden durch Fremdverschulden, und die Haftpflicht übernimmt nur den Schaden am Auto des anderen Beteiligten. Nur die Vollkasko würde den Schaden übernehmen. Das kann allerdings unter anderem zur Erhöhung Ihrer Beiträge führen. Es kann sich deshalb lohnen, eine Reparatur aus eigener Tasche zu bezahlen.

Wer Unfallflucht begeht, muss bei seiner Versicherung nicht nach Schadensregulierung fragen. Er hat gegen die Vertragsbedingungen verstoßen und geht deshalb leer aus. Außerdem kann die Haftpflichtversicherung den Unfallflüchtigen in Regress nehmen: Dann muss er mit bis zu 5.000 Euro für den Schaden des Unfallopfers aufkommen.

Die Verjährung einer Fahrerflucht ist im Strafgesetzbuch geregelt (§ 78 Absatz 3 StGB): Erst nach fünf Jahren ist die Straftat verjährt. Die Frist beginnt am Tag der Fahrerflucht. Die Frist kann sich verlängern, wenn sie durch verschiedene Gründe (etwa eine erste Vernehmung des Beschuldigten) unterbrochen wurde. In dem Fall ist sie erst nach maximal zehn Jahren endgültig verjährt.

Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer an Ihrem Auto einen Zettel mit Kontaktdaten hinterlassen, nachdem er eine Delle in den Wagen gefahren hat, sollten Sie Fotos des Schadens und von der Parksituation machen. Informieren Sie dann die Polizei über den Vorfall, die dann Ermittlungen einleiten kann.

Erst behandeln, dann melden

Ein verletzter Unfallverursacher muss nicht unbedingt am Unfallort auf die Polizei warten. Eine Verletzung zu behandeln, kann zumindest ein berechtigter Grund sein, sich vom Unfallort zu entfernen, stellte der Bundesgerichtshof klar.

Nicht nur, wer Fahrerflucht begeht, macht sich strafbar – sondern auch derjenige, der dem Fahrer hilft abzuhauen. Das gilt auch, wenn der Helfer nicht selbst am Unfallort ist und den Flüchtigen erst später unterstützt – zum Beispiel, indem er ihn aus einem Versteck abholt.

Fußgänger können ebenfalls Unfallflucht begehen. Als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ kann es bereits gewertet werden, wenn der Fußgänger im Vorbeigehen einen Kratzer an einem parkenden Fahrzeug verursacht und seinen Weg fortsetzt.

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