Den Grundrechten misst das Grundgesetz höchste Bedeutung bei. So untersagte es von Anfang an die Todesstrafe.
In Deutschland bildet das Grundgesetz seit 75 Jahren das Fundament der Demokratie und der Menschenrechte. Ein besonders hervorstechendes Merkmal dieses Gesetzeswerks ist das strikte Verbot der Todesstrafe, das bereits mit seiner Verkündung am 23. Mai 1949 für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben wurde.
„Die Todesstrafe ist abgeschafft“, heißt es in Artikel 102 des Grundgesetzes. Wenige, aber umso wichtigere Worte. Denn in der Landesverfassung Hessens stand bis 2018 noch die Todesstrafe.
Allerdings blieb diese Bestimmung des Bundeslandes Hessen angesichts des Artikels 102 des Grundgesetzes ohne Bedeutung. „Bundesrecht bricht Landesrecht“, heißt es in Artikel 31 des Grundgesetzes.
Mit dem Grundgesetz begann nach den Schrecken der nationalsozialistischen Diktatur und des Zweiten Weltkriegs eine neue Ära der Rechtsstaatlichkeit in Westdeutschland, indem es die Würde und die Grundrechte des Menschen in den Mittelpunkt stellt. Dieser progressive Schritt manifestiert sich insbesondere in Artikel 102, welcher klipp und klar die Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland verkündete.
Diese Weichenstellung war im Jahr 1949 eine klare Abkehr von den vorherigen autoritären Systemen und setzte ein Zeichen der Humanität und Fortschrittlichkeit. Bis heute steht das Verbot der Todesstrafe als Symbol für die Unantastbarkeit des Lebens im Kontext eines demokratischen und humanistischen Staatsverständnisses. In der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Todesstrafe erst 1987, zwei Jahre vor dem Fall der Berliner Mauer, abgeschafft.