Die Kosten für ein Pflegeheim übersteigen die Leistungen der Pflegekasse um ein Vielfaches. Den Rest müssen Pflegebedürftige oder Angehörige zahlen.
Das Wichtigste im Überblick
Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland für viele eine finanzielle Belastung. Denn anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es von der Pflegeversicherung nur einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Pflegebedürftigen selbst oder von ihren Angehörigen getragen werden. Und diese Kosten sind nicht unerheblich.
Zuletzt mussten Pflegebedürftige für die Unterbringung in Pflegeheimen im Bundesdurchschnitt einen Eigenanteil von knapp 2.783 Euro pro Monat zahlen, wie aus Daten des Verbandes der Ersatzkassen (Stand: 1. Januar 2024) hervorgeht. Ist das nicht möglich, muss die Sozialhilfe einspringen (mehr dazu hier). Wir zeigen, wie hoch der Eigenanteil bei den Kosten fürs Pflegeheim in den verschiedenen Bundesländern ist und was Angehörige zahlen müssen.
Gesetzlich oder privat Pflegeversicherte haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese richten sich nach dem Pflegegrad und werden unabhängig vom Vermögensstand gewährt. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick:
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Die tatsächlichen Pflegekosten sind in der Regel höher als der Zuschuss der Pflegekassen. Den Differenzbetrag müssen die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige selbst tragen – auch Eigenanteil genannt.
Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2017 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Damit werden die Pflegebedürftigen finanziell nicht schlechter gestellt, wenn sie in einen höheren Pflegegrad wechseln. Nur der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Der Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause oder ambulant gepflegt werden.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil: Der pflegebedingte Eigenanteil ist innerhalb einer Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Zwischen einzelnen Pflegeeinrichtungen kann es jedoch große Unterschiede geben.
Der Eigenanteil, den Patienten in einem Pflegeheim allein für die Pflegekosten zahlen müssen, betrug zuletzt nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen VDEK im Bundesdurchschnitt 1.377 Euro pro Person (Stand: 1. Januar 2024). Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, eine Ausbildungsumlage und Kosten für Zusatzleistungen. Die sich daraus ergebenden Pflegeheimkosten variieren ebenfalls je Einrichtung (siehe unten).
Seit 2022 gibt es einen Zuschuss zu diesem Eigenanteil, der umso höher ist, je länger Sie bereits im Pflegeheim betreut werden. Seit 1. Januar 2024 gelten folgende Zuzahlungen:
- bis 12 Monate: 15 Prozent (vorher 5 Prozent)
- ab 12 Monate: 30 Prozent (vorher 25 Prozent)
- bis 36 Monate: 50 Prozent (vorher 45 Prozent)
- ab 36 Monate: 75 Prozent (vorher 70 Prozent)
Über die Höhe der Pflegekosten und den Eigenanteil verhandeln die Pflegekassen mit jedem einzelnen Anbieter im jeweiligen Bundesland. Aus diesem Grund kann es zu großen Unterschieden kommen, wie die folgende Auflistung des durchschnittlichen Eigenanteils an den Pflegekosten ohne Zuschuss zeigt (Quelle: VDEK, 1. Januar 2024):
- Hamburg: 1.096 Euro
- Sachsen-Anhalt: 1.161 Euro
- Niedersachsen: 1.194 Euro
- Rheinland-Pfalz: 1.201 Euro
- Schleswig-Holstein: 1.207 Euro
- Thüringen: 1.238 Euro
- Nordrhein-Westfalen: 1.308 Euro
- Brandenburg: 1.346 Euro
- Mecklenburg-Vorpommern: 1.367 Euro
- Sachsen: 1.401 Euro
- Bremen: 1.405 Euro
- Hessen: 1.425 Euro
- Bayern: 1.473 Euro
- Berlin: 1.535 Euro
- Saarland: 1.568 Euro
- Baden-Württemberg: 1.716 Euro
Ein Platz im Pflegeheim kostet im Bundesdurchschnitt 2.783 Euro pro Monat (ohne Zuschuss). Zum oben aufgeführten Eigenanteil summieren sich somit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, eine länderspezifische Ausbildungsumlage und sonstige individuelle Zusatzleistungen. Aufgrund der großen Unterschiede dieser Posten lohnt ein Vergleich verschiedener Pflegeheime und Standorte.
Pflegebedürftige müssen die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und für sogenannte Investitionskosten selbst tragen.
Unterschiede der Gesamtkosten an der stationären Pflege je Bundesland (Quelle: VDEK, 1. Januar 2024, ohne Zuschuss):
- Sachsen-Anhalt: 2.192 Euro
- Niedersachsen: 2.452 Euro
- Brandenburg: 2.462 Euro
- Mecklenburg-Vorpommern: 2.468 Euro
- Thüringen: 2.470 Euro
- Hamburg: 2.549 Euro
- Sachsen: 2.591 Euro
- Schleswig-Holstein: 2.633 Euro
- Berlin: 2.689 Euro
- Bayern: 2.699 Euro
- Hessen: 2.780 Euro
- Rheinland-Pfalz: 2.788 Euro
- Bremen: 2.951 Euro
- Nordrhein-Westfalen: 3.088 Euro
- Baden-Württemberg: 3.164 Euro
- Saarland: 3.216 Euro
Reichen Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen nicht aus, den Eigenanteil an den Investitionskosten zu decken, kann in einigen Bundesländern Pflegewohngeld beantragt werden. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Das Geld fließt an die Einrichtung.
Dem Pflegebedürftigen und seinem Ehe- oder Lebenspartner steht ein Schonvermögen in Höhe von jeweils 10.000 Euro zu. Eine angemessene Immobilie, die sich im Besitz des Pflegebedürftigen befindet und vom Ehe- oder Lebenspartner bewohnt wird, zählt ebenfalls zum Schonvermögen (siehe: § 1 – Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Sollte die Immobilie nicht zum Schonvermögen zählen, kann es passieren, dass Sie das Haus oder die Wohnung verkaufen müssen, um Ihren Heimaufenthalt zu finanzieren. Oft können Sie es aber auch vermieten.