Hunde sind bei der Suche nach einem Platz zum Urinieren nicht wählerisch. Der Gemeinschaftsgarten ist dafür kein guter Ort. Wir verraten, warum.

Ein gemeinsam genutzter Garten am Haus ist ein toller Spielplatz für Hund und Besitzer. Aber was, wenn das Tier hier sein kleines Geschäft hinterlässt? Müssen die anderen Anwohner die Urinstelle des Hundes hinnehmen oder dürfen sie sich beschweren? Gerichte haben bereits eindeutige Urteile gefällt.

Grundsätzlich spricht nichts gegen den Hund oder auch andere Tiere im Gemeinschaftsgarten, sofern im Mietvertrag nichts anderes festgehalten ist. Problematisch wird es, wenn sich ein anderer Mieter beschwert. Spätestens dann gilt zumindest Leinenpflicht. Die Gründe für die Beschwerden sind dabei zweitrangig. Es reicht aus, wenn sich ein Mieter bei Anwesenheit eines nicht angeleinten Hundes ängstlich fühlt.

Gleiches Recht gilt auch für Bewohner einer Eigentumswohnung. Flächen, die als Gemeinschaftsflächen gelten, dürfen nur nach einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümer für die Tierhaltung genutzt werden. Das heißt in der Praxis: Mit Ihnen darf der Hund an der Leine in den Garten. Dort allein spielen und toben oder in der Hundehütte schlafen ist verboten.

Schnell einmal eine Runde in den gemeinschaftlich genutzten Garten und schon ist das kleine Geschäft des Hundes erledigt. Was praktisch klingt, kann als Belästigung der anderen Mieter gewertet werden. Reichen sie Beschwerde ein, wird das zulasten des Hundebesitzers gehen. Das Amtsgericht München verhandelte einen entsprechenden Fall im Jahr 2013.

Hier ging es nicht nur um Hinterlassenschaften des Tieres, sondern auch um aggressives Verhalten. Während des Verfahrens wurde seitens der Richter erklärt, dass der Kläger das Urinieren auf dem Gemeinschaftsgrundstück nicht hinnehmen müsse. Vielmehr sei die Beklagte dafür verantwortlich, dass der Hund „Gassi“ gehe und sich dort entleere.

Grundsätzlich gilt, wo kein Kläger, da kein Richter. Leben Sie mit mehreren Personen in einer Eigentümergemeinschaft und alle Beteiligten erlauben das Urinieren auf der Gemeinschaftsfläche, spricht nichts dagegen. In einer Mietwohnung obliegt die Entscheidung allerdings dem Vermieter. Beschweren sich andere Mieter, hat er einen Anspruch auf Unterlassung durch den Hundebesitzer.

Auch hier sind Sonderregelungen möglich. Gestattet der Vermieter das „Gassigehen“ inklusive Urinieren ausdrücklich und stören sich andere Mieter nicht daran, ist es erlaubt. In allen anderen Fällen gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es ist davon auszugehen, dass Urin auf einer gemeinschaftlich genutzten Erholungsfläche nicht erwünscht ist.

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