Rechte als Arbeitnehmerin
Weihnachtsgeld im Mutterschutz: Wann steht mir die Sonderzahlung zu?
t-online, Gabriele Borgelt
Aktualisiert am 25.11.2023Lesedauer: 2 Min.
Das Baby ist zwar noch nicht da, die dringenden Fragen aber schon: Wie läuft das eigentlich mit dem Weihnachtsgeld während des Mutterschutzes?
Ihr Arbeitgeber ist für Ihr Weihnachtsgeld zuständig. Gewährt er es Ihnen, erhalten Sie die Zahlung üblicherweise im November oder Dezember als Anerkennung für Ihre Arbeit. Einen Anspruch haben Sie nur, wenn das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist. Doch was gilt, wenn man im Mutterschutz ist?
Ihr Arbeitgeber darf Ihr Weihnachtsgeld weder kürzen noch verweigern, weil für Sie ein Beschäftigungsverbot vorliegt (EuGH, Urteil vom 21.10.1999, RS C-333/97). Schließt Ihr Arbeitsvertrag Weihnachtsgeld im Mutterschutz aus, gilt die entsprechende Klausel als diskriminierend und folglich als nichtig. Das heißt, Ihr Arbeitgeber ist zur Zahlung verpflichtet (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.8.2014, AZ 20 CA 10147/13).
Weihnachtsgeld ist wie Urlaubsgeld eine Sonderzahlung und stellt eine sogenannte Einmalzahlung dar. Diese findet bei der Berechnung von Mutterschaftsgeld und Elterngeld keine Berücksichtigung.
Im Vergleich zum Mutterschutz sieht es in der Elternzeit mit dem Anspruch auf Weihnachtsgeld etwas anders aus. Grund: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Zeit gleicht einem sogenannten Sabbatical.
Nach § 20 TVöD (Tarifordnung im öffentlichen Dienst) hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Anspruch auf vertraglich festgelegte Jahressonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber Ihr Weihnachtsgeld unter bestimmten Bedingungen kürzen oder vollständig aussetzen.
Tarifliches Weihnachtsgeld steht in der Regel nur denjenigen zu, die bereits sechs Monate im Betrieb arbeiten. Die volle Sonderzahlung erhalten Sie im Allgemeinen erst nach einer Beschäftigungszeit von 36 Monaten. Für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst heißt es nach § 20 Abs.4 Satz 2 Nr.1 TVöD, dass die Sonderzahlung nicht vermindert wird, obwohl während des Mutterschutzes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
Die Jahressonderzahlung erhalten Sie auch, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) unterliegt. Sie ist in § 20 TV-L geregelt und wird im November ausgezahlt.