Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Muss ich Nebeneinkünfte für die Teilnahme an Studien versteuern?

Wer gelegentlich an Studien oder Umfragen von Marktforschungsinstituten teilnimmt, kann sich damit ein kleines Zubrot verdienen – bei klinischen Studien mit hohem Zeitaufwand für die Probanden zahlen manche Unternehmen sogar vierstellige Beträge pro Studienteilnahme. Wer regelmäßig seine Meinung kundtut oder sich für die medizinische Forschung zur Verfügung stellt, kann damit einen guten Nebenverdienst erzielen, denn auch Kleinvieh macht Mist.

Stellt sich am Ende die Frage: Sind pauschale Aufwandsentschädigungen oder Probandenhonorare einkommensteuerpflichtig? Das wollte ein t-online-Leser wissen, der für die Teilnahme an einer Studie 200 Euro erhalten hatte.

Die Antwort lautet: ja. Die Teilnahme an Marktforschungsstudien oder klinischen Studien ist zwar kein klassischer Job und die gezahlten Aufwandsentschädigungen beziehungsweise Honorare entsprechen auch keinem leistungsabhängigen Entgelt. Dennoch müssen die Nebeneinkünfte in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Dies gilt auch für pauschale Aufwandsentschädigungen.

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den sogenannten Einkünften aus sonstigen Leistungen gehören. Einnahmen aus der Teilnahme an Marktforschungsstudien und klinischen Studien werden in der Regel als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG behandelt. Diese sind steuerpflichtig, auch wenn sie als Aufwandsentschädigung bezeichnet werden.

Es gibt jedoch eine Freigrenze für sonstige Einkünfte in Höhe von 256 Euro pro Jahr. Bleiben die Gesamteinkünfte aus solchen Nebentätigkeiten unter dieser Grenze, müssen sie nicht versteuert werden. Übersteigen sie die Grenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Bei regelmäßiger Teilnahme an Studien könnte das Finanzamt die Tätigkeit auch als gewerblich einstufen. Das Finanzamt macht keinen Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen. In diesem Fall wären die Einkünfte ab dem ersten Euro zu versteuern.

Zu den sonstigen Einkünften gehören beispielsweise auch Vermittlungsprovisionen und Einnahmen aus einmalig oder gelegentlich ausgeführten Tätigkeiten:

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