Eine fristlose Kündigung ist von beiden Seiten nur möglich, wenn die Mietsituation nicht mehr zumutbar ist oder eine Partei sich mehrfach vertragswidrig verhält. Das Gesetz fordert bis auf wenige Ausnahmen vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung.

Widersprechen kann der Mieter zwar, dann landet der Fall jedoch vor Gericht. Meist entscheiden die Richter dann für den Vermieter. Und: Wer gegen die fristlose Kündigung des Mieters Einspruch einlegt, sollte damit rechnen, dass das Mietverhältnis und die eigene Wohnsituation darunter leiden wird. Unter Umständen kann es aber auch sein, dass die Richter für den Mieter entscheiden und ein Kündigungsverzicht ausgehandelt wird.

Ein Sonderkündigungsrecht für Mieter gilt beispielsweise wenn die Miete aufgrund einer Modernisierung erhöht werden soll. Dann kann der Mieter häufig eher aus der Wohnung ausziehen.

Bei Untermieten ist die Kündigungssituation für den Mieter problematisch, denn es gilt eine verkürzte vierwöchige Kündigungsfrist. Der Vermieter kann die Kündigung ohne Begründung einreichen, wenn er die Wohnung möbliert stellt oder ebenfalls in ihr lebt. Betroffen sind hauptsächlich Studenten und Pendler mit Untermietverträgen. Erkundigen Sie sich deshalb vorab bei Vertragsschluss um Ihre Rechte als Mieter.

Wenn Mieter eher als vereinbart aus der Wohnung ziehen, müssen sie oft dennoch die Miete für die Zeit bis zum Vertragsende zahlen. Eine Ausnahme gibt es, wenn der neue Mieter früher in die Wohnung möchte, dann wird auf die Fortzahlung bis zum offiziellen Auszugstermin von den meisten Vermietern verzichtet. Ein weiterer Grund: Möchte der Vermieter die Wohnung vollständig sanieren oder renovieren, kann es ebenfalls vorkommen, dass er auf die Fortzahlung der Miete bei einem verfrühten Auszug verzichtet. Denn je eher die Handwerker in die Räume können, desto eher kann der Vermieter diese wieder vermieten.

Kurz: Entstehen dem Vermieter durch den verfrühten Auszug des alten Mieters keine Kosten beziehungsweise gehen ihm dadurch keine Einnahmen verloren, kann ein Mieter eher ausziehen und dadurch Geld sparen.

Nach der Wohnungsübergabe muss der Vermieter die Kaution plus Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Allerdings nicht sofort. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt: Forderungen des Mieters zum Beispiel wegen zu viel gezahlter Miete, die im Laufe des Jahres 2025 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2028.

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