Sind Strafen rechtens?
Parken vor dem Supermarkt: Was der Betreiber darf – und was nicht
Aktualisiert am 07.04.2025 – 11:22 UhrLesedauer: 2 Min.
Parkplätze von Supermärkten sind meist Privatgelände. Welche Regeln gelten hier? Was muss man sich gefallen lassen – und was nicht?
Der Parkplatz vor dem Supermarkt gehört meist nicht zur Stadt – sondern dem Betreiber. Wer hier sein Auto abstellt, bewegt sich deshalb auf Privatgelände. Das Ordnungsamt ist zwar nicht zuständig – aber der Supermarkt ist es. Und darum gelten auch hier Regeln. Wer sie missachtet, riskiert eine Vertragsstrafe.
Supermarktparkplätze sind privates Eigentum. Trotzdem gelten sie oft als „öffentlich zugänglich“, weil jeder hier parken darf – zumindest für die Dauer des Einkaufs. Genau das ist entscheidend: Weil der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht, dürfen Betreiber bestimmte Daten abfragen – etwa beim Straßenverkehrsamt die Halteradresse. Voraussetzung: Es liegt ein Parkverstoß vor, und die Bedingungen dafür sind deutlich sichtbar geregelt.
Ja – aber nicht einfach so. Der Parkplatz ist zwar kein amtlicher Verkehrsraum, doch wer dort parkt, geht einen zivilrechtlichen Vertrag ein. Wer gegen die Regeln verstößt, zum Beispiel die erlaubte Parkdauer überschreitet, muss unter Umständen zahlen. Diese Vertragsstrafe ist aber nur in diesen Fällen wirksam:
Was nicht erlaubt ist: versteckte Hinweise, winzige Schrift oder Klauseln, die erst im Supermarkt hängen.
Die Summe muss angemessen sein. Wer zum Beispiel eine Stunde länger bleibt als erlaubt, muss unter Umständen eine Vertragsstrafe zahlen – aber nicht jede Höhe ist rechtens. Die Verbraucherzentrale empfiehlt: Vergleichen Sie mit dem amtlichen Bußgeldkatalog. Für einen einfachen Parkverstoß beträgt das Verwarngeld 25 Euro. Deutlich höhere Forderungen sollten Sie prüfen lassen.
Wer ein Schreiben vom Supermarktbetreiber oder einem beauftragten Dienstleister erhält, sollte prüfen:
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, lohnt sich Widerspruch. In vielen Fällen geben Betreiber nach.