Wer erbt, ist häufig in einer emotional fordernden Situation. Besser Sie wissen schon vorab über Testament, Erbschein und Erbschaftsteuer Bescheid.
Wie das Erbe geregelt wird, ist in Deutschland klar vorgeschrieben. Dabei kann es jedoch kompliziert werden. t-online erklärt, was Sie rund ums Erben, Testament und den Nachlass wissen sollten.
Gut zu wissen: Umgangssprachlich werden Nachlass und Erbe oft synonym verwendet. Dabei ist das Erbe meist nur ein Teil des Nachlasses. Alle Erbteile zusammen ergeben den Nachlass, auch Erbmasse genannt. Was Sie dazu wissen sollten, lesen Sie hier.
Nein. Wenn Sie Ihren Angehörigen, Freunden oder Bekannten etwas vererben möchten, müssen Sie nicht zwangsläufig ein Testament schreiben. Haben Sie keines aufgesetzt, greift die gesetzliche Erbfolge.
Ein Testament bietet sich an, wenn Sie die Erbfolge selbst regeln möchten. Doch beachten Sie: Es gibt auch einen Pflichtteil, an dem Sie nicht vorbeikommen. Mehr zum Pflichtteil lesen Sie hier.
Bei einem Testament kommen verschiedene Kosten auf Sie zu: Etwa, wenn Sie das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen möchten oder für einen Notar, der Ihnen beim Verfassen hilft.
Muss ein Testament immer handschriftlich verfasst sein?
Ja. Ein Testament muss immer von Ihnen selbst verfasst und unterschrieben werden – und zwar nicht am Computer abgetippt, sondern handschriftlich. Allerdings können Sie bei einem Testament auch auf die Hilfe eines Notars oder Rechtsanwalts zurückgreifen.
- Formfehler vermeiden: Das sollten Sie über das Verfassen eines Testaments wissen
Das Berliner Testament ist eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Mit ihm können sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben machen. Kinder erben in diesem Fall erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist.
Ein Berliner Testament eignet sich für Ehe- und Lebenspartner, die den überlebenden Partner absichern möchten – sei es mit Geld oder einer Immobilie. Ohne diese testamentarische Vereinbarung greift die gesetzliche Erbfolge. Dann erben Witwe oder Witwer und die Kinder zur gleichen Zeit.
- Berliner Testament: Das sind die Vor- und Nachteile
- Tod des Ehepartners: Wann habe ich Anspruch auf die Witwenrente?
Liegt nach dem Todesfall eines Verwandten weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt, wie viel des Erbes die Angehörigen des Verstorbenen bekommen – und richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Doch auch der angeheiratete Ehegatte geht nicht leer aus.
Das heißt also: Die Abkömmlinge, sprich die direkten Nachkommen, also Kinder und Enkel, stehen in der gesetzlichen Erbfolge ganz vorne. Danach erst kommen Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen. In der nächsten Stufe erben erst Großeltern, Tanten, Onkel oder Cousins. Diese verschiedenen Stufen nennt man auch Ordnungen.
- Erste, zweite, dritte Ordnung: Wie die gesetzliche Erbfolge genau aussieht
- Verlust des Partners: Wie die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten aussieht
Wichtig: Stiefkinder in Patchwork-Familien haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, da keine Blutsverwandtschaft besteht. Eine Möglichkeit, um Streitigkeiten zu verhindern, wäre es, das Stiefkind zu adoptieren. Auch ein geschickt ausgestaltetes Testament kann in Patchwork-Familien Abhilfe schaffen.
Nahe Angehörige des Verstorbenen haben auch dann Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, wenn der Erblasser sie enterbt hat. Das ist der sogenannte Pflichtteil.
Dieser ist so hoch wie die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er steht laut gesetzlicher Erbfolge einer ganzen Reihe von Angehörigen zu: Kindern, Kindeskindern, Eltern, Ehe- und Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Auch adoptierten Kindern steht der Pflichtteil zu.
- Trotz Anspruch: Wie Sie Ihren Pflichtteil beim Erbe verlieren können
Oftmals werden die Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ synonym verwendet. Ganz richtig ist das nicht, denn es gibt einen wichtigen Unterschied: Während das Erbe für einen Teil der Familie bestimmt ist, kann das Vermächtnis auch an jemanden außerhalb der Familie gehen.
Grundsätzlich gilt: Ein Erbe hat viel mehr Rechte als ein Vermächtnisnehmer, aber auch Pflichten, so kann er beispielsweise auch Schulden erben. Lesen Sie hier mehr dazu.
Eine wichtige Rolle spielt in dem Zusammenhang das sogenannte Vorausvermächtnis. Das meint, dass ein Erblasser einem Erben etwas zusätzlich zum eigentlichen Erbteil hinterlässt und es im Testament festschreibt. Mehr dazu lesen Sie hier.
Eine Erbengemeinschaft bildet sich immer, wenn der Erbfall eintritt und mehrere Personen gemeinsam Vermögenswerte erben. Das ist oft der Fall, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hat – und die gesetzliche Erbfolge greift.
Die Erbengemeinschaft hat den Zweck, den Nachlass zu verwalten und anhand der gesetzlich oder testamentarisch festgelegten Erbquoten aufzuteilen.
Um das Erbe zu regeln, die Erbengemeinschaft aufzulösen, sollten Sie zunächst den Nachlasswert ermitteln. Auch mögliche Schulden des Erblassers sollten Sie aus dem Erbe bezahlen. Dann ist ein Erbe erst „teilungsreif“.
Bei der Erbauseinandersetzung ist es auch wichtig, dass Sie miteinbeziehen, wenn ein Erbe vor dem Tod des Verstorbenen bereits eine größere Schenkung erhalten hat. Nun teilen Sie das Erbe gemäß der Erbquoten auf: erst die teilbaren Gegenstände und dann nicht-teilbare Nachlassgegenstände.