Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach montiert, wird womöglich zum Unternehmer. Das hat Folgen für die Steuer. Wir erklären, was Sie wissen sollten.
Damit die Klimawende gelingt, braucht es unter anderem mehr Strom aus erneuerbaren Energien. Viele Hausbesitzer sind bereits aktiv geworden und haben sich eine Photovoltaikanlage angeschafft. Dabei gelten allerdings bestimmte Steuerregeln.
Wir zeigen Ihnen, was eine solche Anlage für Ihre Steuererklärung bedeutet, welche Ausnahmeregeln Sie sich zunutze machen können – und warum es manchmal besser sein kann, eine Steuer doch zu zahlen, statt sich befreien zu lassen.
Erzeugen Sie mit einer Photovoltaikanlage auf Ihrem privaten Hausdach Strom und erzielen damit Einkünfte, unterliegen Sie unter Umständen bestimmten Steuerpflichten. Zunächst wäre da die Einkommensteuer, die auf den Gewinn anfällt. Diese müssen Sie zahlen, wenn das Finanzamt den Betrieb als gewerblich einstuft. Allerdings können Sie sich von der Einkommensteuerpflicht auch befreien lassen (mehr dazu unten).
Um zu entscheiden, ob der Betrieb gewerblich oder sogenannte Liebhaberei ist, benötigt das Finanzamt von Ihnen Angaben zu Investitions- und Betriebskosten sowie den voraussichtlichen Erlösen der Anlage.
Sieht es für die Beamten so aus, dass Sie mit der Anlage über die gesamte Betriebsdauer Gewinn erwirtschaften, wird die Einkommensteuer fällig. Sie müssen zudem jedes Jahr eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgeben. Glaubt das Finanzamt nicht, dass Sie die Anlage gewinnbringend betreiben können, entfällt die Einkommensteuer.
Wer sich den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte, kann aber auch direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Sie müssen dann für Ihre Photovoltaikanlage keine EÜR abgeben und auf die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms wird keine Einkommensteuer erhoben.
Die Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt. Ab 2025 ist es unerheblich, auf oder an welcher Art von Gebäude die Anlage installiert ist. Zuvor waren Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, nur bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Diese Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wann Sie die Anlage in Betrieb genommen haben und wofür Sie den erzeugten Strom verwenden. Es spielt also keine Rolle, ob Sie den Strom vollständig in das öffentliche Netz einspeisen, zum Aufladen eines E-Autos verbrauchen oder ob Mieter ihn nutzen.
Einkommensteuer zahlen Sie übrigens grundsätzlich nur, wenn Ihre gesamten Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. 2024 ist Einkommen bis 11.784 Euro steuerfrei. Der Betrag wird regelmäßig angepasst.
Außerdem gibt es den sogenannten Härteausgleich. Das heißt: Sie zahlen keine Einkommensteuer, wenn Ihre Einkünfte überwiegend aus nicht selbstständiger Arbeit stammen und Sie mit Ihrer Anlage nicht mehr als 410 Euro Gewinn pro Jahr erzielen.
Neben der Einkommensteuer kommt auf Sie aber eventuell noch die Umsatzsteuer zu. Das gilt auch, wenn die Anlage bereits vor dem 1. Januar 2023 bestand und Sie dank der Vereinfachungsregel keine Einkommensteuer zahlen.
Es gibt aber eine Ausnahme: Machen Sie maximal 22.000 Euro Umsatz, können Sie die Kleinunternehmerregel anwenden. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer auf Ihren Strom erheben und diese folglich auch nicht an das Finanzamt weiterreichen.
Wermutstropfen dabei: Sie profitieren in diesem Fall nicht vom Vorsteuerabzug, können sich also keine Mehrwertsteuer zurückholen, die Sie selbst gezahlt haben, um die Photovoltaikanlage zu planen, anzuschaffen, zu installieren und am Laufen zu halten. In manchen Fällen kann es sich also durchaus lohnen, Umsatzsteuer zu zahlen (mehr dazu unten).
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, fällt sowohl auf den verkauften als auch den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an.
Für alle, die sich erst ab dem 1. Januar 2023 eine FV-Anlage zulegten, gelten andere Regeln: Bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt fallen für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Installation der Anlage einschließlich der Stromspeicher null Prozent Umsatzsteuer an. Sie zahlen also jeweils nur den Nettobetrag. Es fällt auch keine Umsatzsteuer mehr auf den Verkauf und Selbstverbrauch an.