Viele Eheleute leben in einer Zugewinngemeinschaft, ohne zu wissen, was das genau für sie bedeutet. Die meisten unterliegen dabei sogar einem Irrtum.

Wer heiratet, macht sich Gedanken über alles Mögliche: die schönste Location für die Feier, das perfekte Brautkleid – und wie großartig es ist, dass die Liebe nun ihren Höhepunkt findet. Was die meisten aber nicht bedenken: Die Ehe hat auch Folgen für das eigene Vermögen.

Viele Paare nehmen fälschlicherweise an, dass mit der Hochzeit die Finanzen einfach zusammengelegt würden und jedem ab sofort die Hälfte gehöre. Doch dem ist nicht so. Stattdessen beginnt mit der Ehe automatisch der sogenannte Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was das heißt und welche Alternativen es gibt.

Heiraten Sie, ohne einen Ehevertrag zu schließen, leben Sie rechtlich in einer Zugewinngemeinschaft. Laut § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedeutet das, dass Ihr Vermögen und das Ihres Partners nicht zum gemeinsamen Vermögen werden.

Alles, was Ihnen vor der Eheschließung gehört hat, bleibt damit Ihr Eigentum – und Sie verwalten es auch weiterhin selbst. Dazu zählen rechtlich gesehen Alltagsgegenstände wie ein Fernseher, aber auch der Besitz einer Immobilie. Nur weil Sie heiraten, werden nicht automatisch beide Eheleute Eigentümer des Hauses oder der Wohnung. Ein häufiger Irrtum, der sich später rächen kann.

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Andersherum haften Sie aber auch nicht für Schulden, die Ihr Partner möglicherweise in die Ehe einbringt. Sie brauchen allein deswegen also keinen Ehevertrag abzuschließen.

Endet die Zugewinngemeinschaft, beispielsweise weil Sie sich scheiden lassen, wird der Zugewinn ausgeglichen, den Sie beide während der Ehe erzielt haben. Erbe und Schenkungen zählen allerdings nicht dazu (mehr dazu unten).

Nein. Das deutsche Recht sieht vor, dass jeder nur für sich selbst haftet. Das ist einer der Vorteile des Güterstands Zugewinngemeinschaft. Wer also Schulden mit in die Ehe bringt, bleibt alleine für sie verantwortlich.

Gleiches gilt, wenn Schulden während der Ehe entstehen – etwa wenn einer der Partner ein Unternehmen gründet und dafür einen Kredit aufnimmt. Doch Vorsicht: Manche Bankberater bestehen darauf, dass der Ehepartner mit unterschreibt. Dann haften Sie doch. Gleiches gilt, wenn Sie per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft festlegen.

Der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft besteht bei der Gütergemeinschaft darin, dass das Vermögen beider Partner zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Also auch das, was jeder vor der Ehe besaß.

Experten raten von diesem Güterstand in der Regel ab, weil er häufig zu Problemen führt. So kann es passieren, dass einer der Partner plötzlich Steuern zahlen muss, weil er Mitinhaber eines Vermögens wird. Außerdem haften Sie in einer Gütergemeinschaft gegenseitig für Schulden und Unterhaltsforderungen.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie eine Zugewinngemeinschaft endet: durch Scheidung oder durch Tod eines Ehepartners. Dann kommt der Zugewinnausgleich ins Spiel. Was das genau bedeutet, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Sie können eine Zugewinngemeinschaft aber auch beenden, wenn Sie noch nachträglich einen Ehevertrag schließen. Allerdings gilt die Vereinbarung nur für die Zukunft. Sie können die Jahre, die Sie bereits in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, nicht rückwirkend ändern.

Lassen Sie sich scheiden, sind zwei Fragen wichtig: Was besaß jeder am Tag der Hochzeit? Und welches Vermögen besitzt jeder am Tag der Scheidung? Derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, kann vom anderen den sogenannten Zugewinnausgleich verlangen.

Dabei werden die beiden Zugewinne gegenübergestellt und die Differenz zwischen den beiden ermittelt. Die Hälfte dieser Differenz wird dann demjenigen zugesprochen, dessen Zugewinn geringer ausfiel.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie waren am Tag Ihrer Eheschließung im Besitz von 20.000 Euro. Dieses Vermögen ist im Laufe der Ehe auf 100.000 Euro gewachsen, etwa durch Gewinne an der Börse. Das macht einen Zugewinn von 80.000 Euro. Ihr Partner hingegen hat sein Vermögen nur um 30.000 Euro gesteigert. Die Differenz der beiden Zugewinne beträgt damit 50.000 Euro. Die Hälfte davon, also 25.000 Euro, bekommt dann Ihr Partner, weil er den geringeren Zugewinn hat.

Nicht Teil des Zugewinns ist Vermögen, das ein Partner während der Ehe erbt und geschenkt bekommt. Es wird dann so getan, als gehöre es zum Anfangsvermögen. Deshalb wird es nicht geteilt. Ausgenommen davon sind Wertsteigerungen von Immobilien oder Grundstücken.

Wichtig zu wissen bei Immobilien ist außerdem: Nur wer im Grundbuch steht, ist (Mit-)Eigentümer. Sind Sie das nicht, können Sie von Ihrem Partner jederzeit vor die Tür gesetzt werden. Anspruch auf die Hälfte des gesamten Werts haben Sie aber trotzdem, wenn die Immobilie kein Erbe oder keine Schenkung war (sonst haben Sie nur Anspruch auf die Hälfte der Wertsteigerung).

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