Einfach die Fußgängerampel ignorieren und bei Rot über die Straße laufen? Das kann Folgen haben. Darf man sie aber umgehen – und wie groß ist der Mindestabstand?
Die Sache ist theoretisch ganz einfach: An einer roten Ampel bleibt man stehen. Das lernen schon Kinder im Vorschulalter – und die Regel gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, ob Fahrrad, Auto, Roller oder Fußgänger. Doch nicht immer halten sich alle daran, vor allem Fußgänger: Zeitdruck, eine langsam schaltende Ampel oder schlicht Ignoranz gehören zu den häufigen Gründen, warum immer wieder Spaziergänger trotz Rotlichts auf die Straße treten.
Falls Sie dabei erwischt werden, drohen eher kleine Bußgelder: Fünf Euro sind dann mindestens fällig – werden Sie dabei in einen Unfall verwickelt, steigt die Strafe laut Bußgeldkatalog auf zehn Euro. Falls Sie mehrfach auffallen, kann das sogar Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Für Autofahrer sind die Strafen deutlich drakonischer: 90 Euro und ein Punkt in Flensburg sind mindestens fällig (mehr lesen Sie hier) – und auch Fahrradfahrer können Punkte in Flensburg bekommen und müssen mindestens 60 Euro zahlen.
Aber einfach abseits der markierten Fläche über die Straße zu laufen und damit die rote Fußgängerampel zu umgehen, ist ebenso nicht erlaubt und kann Konsequenzen nach sich ziehen: Der direkte Wirkungsbereich einer Ampel beträgt fünf Meter, erklärt Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
Wer trotz Rotlicht in diesem Bereich über die Straße geht, riskiert genauso wie beim direkten Ignorieren der roten Ampel eine Geldbuße in Höhe von fünf bis zehn Euro. Und auch in weiterer Entfernung kann ein Verstoß gegen das Gebot zur Benutzung von Fußgängerüberwegen das gleiche Bußgeld bedeuten. „Des Weiteren kann den Fußgänger im Falle eines Unfalls eine Mithaftung treffen“, so Mielchen. Er müsse seinen Schaden dann anteilig oder schlimmstenfalls komplett allein tragen.
Aber, so hält die Juristin fest: Es gibt kein generelles Verbot, eine Straße ohne Ampel zu überqueren.
Für den korrekten Abstand zur Ampel kennt das Gesetz keine genaue Meterzahl, wohl aber Einzelfallentscheidungen von Gerichten. Demnach dürfen Fußgänger zum Beispiel innerorts bei Dunkelheit und viel Verkehr nicht innerhalb von 20 Metern neben einer Ampel über die Straße gehen.
Andere Gerichte nannten bei ähnlichen Entscheidungen 30, 40 und sogar 50 Meter. Ein anderes Urteil fand es nicht zumutbar, dass ein Fußgänger einen zusätzlichen Weg von 100 Metern zur nächsten Ampel in Kauf nehmen muss.
In der Regel stehen Ampeln nur dort, wo es die Verkehrslage wirklich erfordert – etwa an viel befahrenen Hauptstraßen, Kreuzungen oder Einmündungen. Dann aber ist es verpflichtend, sie zu nutzen.