Bürgergeld erhalten diejenigen, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Dabei gelten Zuverdienstgrenzen, die gestaffelt sind.

Bürgergeld ersetzt seit dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV. Mit der Einführung des Bürgergeldes gelten andere Regelungen für den Zuverdienst als beim Arbeitslosengeld II.

Beim Bürgergeld gilt ein Regelbetrag von 563 Euro im Monat für Alleinstehende und von 506 Euro je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Wird Ihnen Bürgergeld gezahlt, dürfen Sie etwas dazuverdienen.

Dabei gilt: Ein Zuverdienst bis zu 100 Euro monatlich wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Verdienen Sie mehr dazu, erhalten Sie weniger Bürgergeld, abhängig davon, wie viel Sie zusätzlich verdienen.

Für Einkommen über 100 Euro beim Bürgergeld gelten folgende Regelungen:

Für Schüler und Auszubildende gilt beim Hinzuverdienst zum Bürgergeld die Minijob-Grenze. Sie können bis zu 538 Euro im Monat hinzuverdienen, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Für Schüler gilt die Regelung bei Arbeit während der Schulzeit. Während der Ferien dürfen Schüler ihr gesamtes Einkommen behalten, ohne dass es auf das Bürgergeld angerechnet wird. Auszubildende profitieren von der Minijob-Regelung nur bei einer dualen Ausbildung und bei einem Alter bis zu 25 Jahren.

Wenn Sie ein Ehrenamt ausüben, bekommen Sie eine Aufwandsentschädigung. Bis zu 250 Euro im Monat sind dabei anrechnungsfrei. Im Jahr können Sie bei einem Ehrenamt bis zu 3.000 Euro an Aufwandsentschädigung erhalten, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

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