
Frag t-online
Gibt es auch bei der Rente für Schwerbehinderte Zuschläge?
21.11.2025 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Rente für Schwerbehinderte.
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können früher in Rente gehen – je nach Zeitpunkt sogar ohne Abschläge. Möglich macht das die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Doch was passiert, wenn jemand trotz Anspruch noch weiterarbeitet? Gibt es dann einen Zuschlag auf die spätere Rente?
Das möchte eine t-online-Leserin wissen. Sie fragt: „Wenn ich als Person mit einem GdB von 50 das Rentenalter für Schwerbehinderte erreicht habe und dann weiterarbeite, erhalte ich dann auch pro Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf meine Rente oder geht das erst ab der Regelaltersgrenze?“
„Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn trotz erfüllter Wartezeit die Rente nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Für andere Altersrenten kann kein Zuschlag gezahlt werden.“
Wer sich entscheidet, trotz Anspruch auf die Rente für Schwerbehinderte weiterzuarbeiten, wird also nicht mit einem Rentenzuschlag von 0,5 Prozent pro Monat belohnt, wie es bei einem Rentenaufschub über die Regelaltersgrenze hinaus der Fall wäre. Gleiches gilt, wenn man die Rente für Schwerbehinderte nutzt und nebenbei über die Regelaltersgrenze hinaus hinzuverdient. Dieser Hinzuverdienst löst genauso wenig einen Zuschlag aus, wie bei einer vorgezogenen klassischen Altersrente.
Menschen mit einem GdB von mindestens 50 können zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen, als es die Regelaltersgrenze vorsieht. Voraussetzung ist, dass sie eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt haben. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Rente wird für die Geburtsjahrgänge ab 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Wer beispielsweise 1961 geboren wurde, kann erst mit 64 Jahren und sechs Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Wer Abschläge in Kauf nimmt, kann sie auch früher erhalten.
Der gesetzlich vorgesehene Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat wird ausschließlich dann gezahlt, wenn jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit dem Rentenbeginn wartet – also die reguläre Altersrente bewusst später in Anspruch nimmt. Für jeden Monat des Aufschubs erhöht sich der Rentenanspruch um ebendiese 0,5 Prozent.













