Auf einem Privatgrundstück abgestellt

Benötigt ein ungenutztes Auto eine HU-Plakette?


Aktualisiert am 20.11.2024 – 07:35 UhrLesedauer: 2 Min.

Abgestellte Autos auf Privatgrundstücken: Ein Gericht hat über die Notwendigkeit von gültigen TÜV-Plaketten entschieden. (Quelle: Jens Schierenbeck/dpa)

Jedes Auto muss sich in bestimmten Abständen einer Hauptuntersuchung unterziehen. Doch gilt das auch für Pkw, die länger auf einem Privatgelände abgestellt sind?

Es gibt Situationen im Leben, in denen man sein Auto nicht nutzen kann oder nutzen möchte – und es dann auf seinem Grundstück abstellt. Das entbindet einen jedoch nicht davon, die regelmäßig fälligen Termine für die Hauptuntersuchung (HU) wahrzunehmen. Bei einem Neuwagen ist der erste Termin bei TÜV, Dekra oder einer anderen Prüforganisation nach drei Jahren, bei einem älteren Fahrzeug alle zwei Jahre fällig. Wer sich nicht daran hält, für den wird eine Geldbuße fällig, wie ein Urteil des Amtsgerichts Zeitz zeigt (Az.: 13 OWi 724 Js 200466/18).

In dem Fall ging es um eine Autohalterin, die den fälligen HU-Prüftermin ihres Autos um mehr als vier Monate überzogen hatte. Daher sollte sie 25 Euro Geldbuße bezahlen. Dagegen wehrte sie sich mit folgender Begründung: Das Auto habe sie nicht aktiv im Straßenverkehr bewegt. Stattdessen habe sie es auf einem Privatgrundstück geparkt, der für den Transport des Autos vorgesehene Autoanhänger hatte einen Platten.

Darauf ließ sich das Gericht nicht ein. Halter von zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen müssen diese auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen. Dabei sei es unerheblich, ob sie das Auto im öffentlichen Straßenverkehr benutzen oder nicht. Wegen der Ordnungswidrigkeit sei das Bußgeld gerechtfertigt. So musste die Frau die 25 Euro zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.

Sprich: Wenn Sie Ihr Fahrzeug länger nicht nutzen, müssen Sie dennoch die HU-Fristen einhalten. Wenn absehbar ist, dass das Auto sehr lange stehen wird, sollten Sie es abmelden. Beachten Sie hierbei aber: Abgemeldete Autos dürfen nur auf einem eingezäunten Gelände stehen und nicht im öffentlichen Straßenraum. Wer längere Zeit und eventuell auch mehrere Autos eingezäunt abstellt, wird sich später möglicherweise rechtfertigen müssen, ob er sein Grundstück zur Abfallentsorgung nutzt – auch dagegen kann zum Beispiel die Gemeinde vorgehen.

Rechtsanspruch auf Abstellfläche für nicht angemeldete Fahrzeuge gibt es nicht, auch nicht für Grundstücksbesitzer. Im schlimmsten Fall kann Ihr Fahrzeug ansonsten auch von Ihrem Grundstück abgeschleppt werden. Darauf weist „blitzerblog.de“ hin.

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